I. Abschn. Verwaltende Polizey.226Die Polizey=Beamten sind verbunden, auf die Erbauungneuer Häuser eine genaue Aufsicht zu haben, damit nichtdurch eine unschickliche Anlage und Eintheilung derselben dieöffentliche Gesundheit Gefahr laufe.Hebenstreit in dem schon angeführten Werke ertheilthierüber folgende Vorschriften:„Es erfordert nicht nur der gute Geschmack, sondernauch die Sorge für die Festigkeit der Gebäude, daß die Häu-ser, wo möglich, durchaus einerley Höhe haben. Es sollteniemand auf engen Straßen über zwey, und auf breiternüber drey Stockwerke hoch über dem Erdgeschoß bauen dürfen,weil durch allzuhohe Häuser die Erneuerung und Reinigungder Luft in den Straßen gehindert wird.„Die Sicherheit sowohl als die Gesundheit der Einwohnererfordert, daß der Grund der Häuser nach Verhältniß desBodens und der Größe der Gebäude tief und fest genuggelegt und das Erdgeschoß, wo der Boden feucht ist, umetwas über demselben erhöht werde.„Bau⸗Materialien, welche die Feuchtigkeit aus der Atmos-phäre in Menge anziehen und zurückhalten, Salpeter aus-wittern, von Frost, Hitze oder Nässe leicht Risse bekommen,können eben so wenig zu dauerhaften Gebäuden dienen, alsder Gesundheit der Einwohner zuträglich seyn. Es ist dahernothwendig, daß die Polizey nicht nur eine besondere Auf-merksamkeit auf die Kalk= und Ziegel=Brennereyen wende,sondern auch, wenn jemand ein neues Haus bauen will,die Tauglichkeit der dazu bestimmten Materialien durch ver-pflichtete Sachverſtaͤndige unterſuchen laſſe.„Die Keller=Wohnungen sind der Feuchtigkeit und stocken-den Luft wegen sehr ungesund; es wird daher gut seyn,wenn man durch eine Polizey=Verordnung ihre Anlegung inden Häusern ganz abschaffen kann.„Die Erker an den Häusern sind nicht nur dem gutenGeschmack in der Baukunst zuwider, sondern sie verdunkeln
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