223III. Cap. §. XXXIV. Reinigkeit der Luft.Werkzeuge, Blasen, Helme, Röhren, welche zur Verferti-gung desselben dienen, zu untersuchen, um sich zu überzeu-gen, ob sie rein oder mit Grünspan besetzt seyen, den gewon-nenen Brandewein zu kosten und zu prüfen. — Man ent-deckt das Kupfer im Brandeweine, wenn man einen reinenSalmiakgeist dazu gießet, wo dann das Gemische mehr oderweniger blau wird, je nachdem die Kupfer=Auflösung starkoder schwach gewesen ist. — Der Verkauf von fremden Brande-weinen sollte man nicht eher gestatten, als bis dessen Un-schädlichkeit durch Kunstverständige anerkannt worden wäre.Diejenigen, welche überwiesen werden, verfälschte Getränkeverkauft zu haben, werden nach Beschaffenheit der Umständezu Correctionnel⸗ oder Polizey⸗Strafen verurtheilt; (Art. 318u. 475 des St.=G.)§. 33. Was die Local=Verwalter in Betreff derKüchen- und Tischgeschirre thun können.Es ist nicht gleichgültig, ob die Speisen und Getränkein metallenen, irdenen oder hölzernen Gefäßen zubereitet undaufbewahret werden; man weiß, daß bleyerne, kupferne undzinnerne Geschirre den darin bereiteten oder aufbewahrtenNahrungsmitteln einige metallische Theile mittheilen, die un-serer Gesundheit nachtheilig sind; die Local=Verwalter müssensich mit diesem Gegenstande auf das genaueste bekannt machen,und ihren Mitbürgern hierüber die nöthigen Instructionenertheilen. (Diese Materie, findet man ausführlich behandeltvon J. F. Zückert über die Nahrungsmittel, Seite 241 u.folg. 2. Auflage, und von Dr. Frank im 3. B. s. medic.Polizey, Seite 573 u. folg.)I. 24. Polizey=Maßregeln in Betreff der Reinigkeitder Luft.Eine reine Luft ist zur Erhaltung unserer Gesundheitwesentlich nothwendig (§. 25); eine unreine, mit feuchten,faulen, brennbaren, metalliſchen und andern fremden Theilenbeladene Luft zieht Krankheiten verschiedener Art und manch-
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