Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
222
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11. Abschn. Verwaltende Polizey.222Da manche Weinwirthe meßingene große Hahnen an ihrenFässern haben, aus denen durch den daran hängenbleibendenWein und die Luft Grünspan herausgezogen wird, welcherunter den Wein vermischt Uebelkeiten und Erbrechen hervor-bringt, so müssen die Maire diesen schädlichen Gebrauch inihren Gemeinden abzuschaffen suchen.Aus dem, was wir über die Zubereitung und Verfälschungdes Weines angeführt haben, geht die Nothwendigkeit her-vor, daß die Maire in ihren Gemeinden eigene Weinbeseheranstellen. Diese müssen den Auftrag erhalten, öfters undzu unbeſtimmten Zeiten die Weine in den Kellern der Wein-händler und Weinwirthe zu prüfen, das Ausschenken zu jun-ger Weine zu verhindern, die Reinlichkeit der zinnernenGeschirre, in denen der Wein eine Zeitlang aufbewahrt wird,zu untersuchen, zu wachen, daß der zum Faßbrande bestimmteSchwefel aus unverdächtigen Theilen bereitet werde rc. FremdeWeine ſollten nicht eher döffentlich verkauft werden dürfen,als bis sie von den Weinaussehern für unverdächtig erklärtworden sind. An einigen Orten besteht die nachahmungs-würdige Verordnung, daß eine Flasche von jedem fremdenund einheimischen Weine von Polizey wegen versiegelt undaufbewahrt wird, um sich im erforderlichen Falle überzeugenzu können, daß der den Gästen zu Hause oder über die Gasseverzapfte Wein von der nehmlichen Stärke und unverfälsch-ten Güte sey.Die Weine, welche aus Aepfeln, Birnen, Johannesbee-ren oder andern saftvollen Früchten gepreßt werden, pflegendie Wirthe auch auf verschiedene Art zu verfälschen, manentdeckt diese Verfälschungen auf die nehmliche Art wie beydem Weine.Der Brandewein ist, so wie der Wein manchen Ver-fälschungen unterworfen, daher in Rücksicht des Verkaufsdesselben die nehmlichen Polizey=Maßregeln zu ergreifen sind,die wir bey dem Weine angerathen haben. Sachverständigenmuß aufgetragen werden, bey den Brandeweinbrennern die