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Th. 1 (1811)
Entstehung
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213
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III. Cap. §. XXXII. Polizey=Maßregeln in Betreff des Bieres 2c. 2131oder gar sauer, das Vier erhält sodann eben diese Fehler,Bier, welches vom zu gähe gedörrten, rauchigten oder halbverbrennten Malze gesotten wird, verursacht. Wallungen,Angst und Blähungen. An mehreren Orten sind besondereMalz=Aufseher angestellt, deren Geschäft es ist, über dieGüte des Malzes zu entscheiden, bevor es zum Brauengebraucht wird. — Von dem Hopfen darf weder zu vielnoch zu wenig, besonders aber muß ein unverdorbener guterHopfen genommen werden. Die Pariser Bierbrauer⸗Ordnungvom 16. März 1630 befiehlt, daß der Hopfen jederzeit vorseiner Anwendung von den Geschwornen geprüft werde, ober naß, erhitzt, schimmlicht oder verdorben sey, in welchemFalle dieselben die Anzeige davon machen, und den Hopfenin das Wasser werfen sollen. — Statt des Hopfens bedienensich die Bierbrauer oft anderer schädlichen Ingredienzien, alsFischkörner, Mohnsaft, Magsaamenköpfe, Rosmarin, Tabak,Galgant, Kiehnruß rc.; dergleichen Zusätze machen dumm,schläfrig, sehr betrunken und greifen die Nerven heftig an;es ist Pflicht der Polizey, solche Verfälschungen zu verhütenund die Schuldigen dem Tribunale zu überliefern. — DieHefe ist bey der Zubereitung des Bieres, was der Sauerteigbey dem Brode ist; es darf nur gute Hefe, und auch davonweder zuviel noch zu wenig genommen werden. — Da, woes jedem Bürger erlaubt ist, Bier zu brauen, kann diePolizey die Aufſicht über das, was Beziehung auf die allge-meine Gesundheit hat, nur mit sehr vieler Mühe führen.Die Sauberkeit in den Brauhäusern betreffend, ist zu Parisden 16. März 1630 verordnet worden, daß in denselbenweder Rindvieh noch Schweine oder Geflügel gemästet undgezogen werden sollen. — Allzu junges Bier verursacht bey-nahe immer Blähungen, Magenschmerzen, Verstopfungen;die Local=Verwalter sollten daher wachen, daß kein neuesBier ausgeschenkt werde, wenn nicht vorher durch Kunstver-ständige, die man an einigen Orten Schmeckmeister.nennt, dessen Alter, so wie seine Güte bestimmt worden