1 Abschn. Verwaltende Polizey.203mengetragen; wir theilen hier aus Frank's schon mehrmahlenangeführten Werke dasjenige mit, was die Polizey bey derAnlage der Brunnen in Rücksicht auf die allgemeine Gesund-heit zu beobachten hat.„Der Brunnenbau mit gebrannten Ziegeln oder Back-steinen ist am wohlfeilsten. Enthalten jedoch die Wasseralaunartige oder sonstige Salztheile in größerer Menge, sogreifen diese um so eher das Bley an, und ziehen etwassäßlichtes, der Gesundheit nicht dienliches in sich.„Damit das Waſſer der Brunnen durch den Zuflüßunreiner Pfützen und Lachen nicht ungesund gemacht werde,müssen bey der Anlage derselben dergleichen vergiftete Abflüssevorher entweder ganz beseitiget oder doch sicher abgeleitetwerden. Der 191. Art. der Coutûme de Paris befiehlt,daß in dem Falle, wo ein heimliches Gemach nahe an einemBrunnen anzustoßen komme, eine vier Fuß dicke Mauer (mitEinbegriff der beyderseitigen Mauern) zwischen jenem unddiesem aufgeführt werden sollen. Dieser Zwischenraum ward,nach Verschiedenheit des Bodens, an mehrern Orten nochfür zu gering angesehen, und ein 9 bis 10 Fuß breiterRaum verordnet.„Daher sollte auch kein Brunnen in den Straßen, nahebey den gewöhnlichen Abfluß=Gräben, in welchen das Wasserbald in Fäulniß übergeht, besonders wenn es jedermannfrey steht, allen Unrath dahin auszuleeren, angelegt werden.„Dämit sich aber um einen Brunnen von dem überflüßi-gen Wasser, oder vom Regen und Schnee keine Pfütze sam-meln, und mit jenem sich vermischen möge, so geschiehtwohl, wenn auf einige Schuhe weit der Boden um jenenBrunnen so gepflastert wird, daß durch einen gewissen Abhangalle Feuchtigkeiten von diesem fortgeleitet werden. Doch darfdas Pflaster gegen den Brunnen nur wenig steigen, und auchdie gewöhnlichen Staffeln oder Tritte werden zur Winters-zeit, wegen des beständig sich ansetzenden Eises, gefährlich.“.*) Siehe den 674. Art. des Gesetzbuchs Napoleons.
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