196I. Abschn. Verwaltende Polizey.9) „Das heißhungrige Hineinfressen des warmen Brodesmüßte man durch Zureden oder Verfügung anderer Nothhülfeverhindern.10) „Bey dem Genusse eines noch nicht verdachtlosenBrodes oder Mehles müßte Butter, Speck u. dgl. zu Hülfegenommen werden.11) „Die Obrigkeit müßte entweder dem Mangel andiesen Hülfsmitteln abhelfen, oder welches besser wäre, lauterguten Roggen herbeyschaffen..12) „Alles verdächtige Korn müßte sogleich weggenom-men und vertilget werden.Alles, was bisher gesagt worden, bezieht sich auf diesorgfältigste Beseitigung alles verdorbenen Getreides, beson-ders auf öffentlichen Märkten und Speichern. In Frankreichſind die Polizey⸗Commiſſare ſchuldig, auf den Märkten ſelbſtnachzusehen, und wenn verdächtiges Getreide daselbst gefun-den wird, die Anzeige davon gehörigen Orts zu machen.In den Mühlen läßt sich die Aufsicht auf die gute undschlechte Beschaffenheit des Getreides am beßten noch aus-üben, und in Zeiten, wo dieses bekanntlich sehr angestecktist, läßt sich bloß durch geschärften Befehl an sämmtlicheMüller und durch unermüdete Aufsicht, die verdorbene Fruchtaußer Gebrauch bringen; wohlgemerkt, daß kein fremdesMehl von unbekannten Händlern aufgestellt werden dürfeweil diese sonst das verdorbene aufkaufen, und gewissenlosverhandeln. — Das Getreide, welches für unbrauchbar erkanntund hinweggenommen wird, muß nicht Leuten überlassen wer-den, welche solches wieder an Aermere um einen geringernPreis verkaufen; dergleichen Getreide wird am beßten ver-brennt, weil, wenn es in die Flüsse geschüttet würde, viel-leicht die Fische davon leiden könnten.Nach einer nassen Ernte läßt sich die Frucht wenigerlang aufbewahren; wird ſolche in großen Haufen zuſammen-geschüttet, so erhitzt sie sich, fängt an zu keimen, und hat
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten