1. Abschn. Verwaltende Polizey.190durch betäubende Mittel gefangen werden, weil sie dann derGesundheit nachtheilig sind. (Art. 6 und 14 des 31. Tit.der Ordonnanz vom 13. August 1669.)In Betreff der See⸗Thiere, welche von den Menſchengenossen zu werden pflegen, ist folgendes zu bemerken: DieAustern sind gewöhnlich während des Sommers krank, unddeßwegen inwendig bläulicht; nach der Polizey=Ordonnanz32 dürfen sie vom Monate April bisvom 25. April 1zum Monate October nicht verkauft werden, weil in dieserZeit der Genuß derselben unserer Gesundheit Schaden bringt.Eben so sollte auch der Verkauf der Muscheln währendder heißen Monate untersagt werden, weil sie zu dieser Jah-res=Zeit mehrern Krankheiten unterworfen sind.Es ist durch die alten Polizey=Ordonnanzen verbothen,See=Fische schlechter Gattung, oder nachdem sie bereits ver-dorben sind, anzukaufen, um solche zu dörren oder einge-poͤckelt zu verkaufen, und ungeſunde Aufgüſſe zu gebrauchen,um solche abzusalzen. Die Polizey=Agenten müssen öftersdie Läden derjenigen besuchen, die mit See=Fischen handeln,und nachsehen, ob sie keine verdorbene Waare, ob sie keineakte eingesalzene Fische unter frischen verkaufen; ob sie jenenicht mit Kalk oder auf eine andere Weise verfälschen, undverderbte Lacke in ihrem Hause unterhalten; ob sie alte abge-standene Fische und verlegene Waare zum Verkaufe aussetzen.Vohl geſalzene und gehörig eingepackte Häringe ſind einegesunde Nahrung; jene aber, welche bis zum Sommer nichtverzehrt worden sind, bekommen eine fast ätzende Schärfe,geben in Fäulniß über, und sind äußerst schädlich; die Polizeymuß Sorge tragen, daß diese verderbliche Eßwaare der armenVolks=Classe während des Sommers nicht für frische Fischeverkauft werde; das nehmliche gilt von zu alt gewordenenBücklingen.§. 29. Polizey=Maßregeln in Betreff des Getreides,Mehles und Brodes.Brod und die aus Mehl verfertigten Speisen sind dervorzüglichste Theil der menschlichen Nahrung; diese Nah-
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