III. Cap. §. XXVIII. Aufsicht über den Verkauf der Fische. 189und meistentheils schon alten Oster=Eyer den Kindern Magen-Beschwerden und andere böse Zufälle verursacht haben.§. 28. Aufsicht über den Verkauf der Fische.Die Fische gehören auch zu denjenigen Nahrungs=Mitteln,welche sehr häufig verzehrt werden, und sind gewöhnlich einegute Kost; aber der Genuß verdorbener, tödter, bereits inFäulniß übergegangener und kranker Fische zieht bösartigeKrankheiten, ja manchmahl sogar den Tod nach sich; auchgiebt es giftartige Fiſche und giftartige Theile von ſonſtgesunden Fischen; aus diesem Grunde muß die Aufmerksam-keit der Polizey vorzüglich auf diese Eßwaare gerichtet seyn.Damit dieselbe verhindern könne, daß keine schädlichen Fischeverkauft werden, muß der Verkauf von Fischer=Waaren nurauf öffentlichen Märkten gestattet werden. Die Maire könnendie Aerzte und Naturforscher der ihrer Verwaltung anver-trauten Gemeinden auffordern, ein Gutachten über die Gat-tung, den Nutzen oder Schaden derjenigen Fische zu ver-fassen, welche in den nahe gelegenen Teichen, Flüssen undSeen gezogen werden; auf diese Art werden sie in den Standgesetzt, dienliche Polizey=Maßregeln in Rücksicht des Verkaufsderselben zu ergreifen.Werden Fische zu Markte gebracht, die aus stehendenWässern, kleinen Seen, Weihern oder Teichen herkommen,so ist zu untersuchen, ob solche von Inspecten angefressen sind,ob man in ihrer Bewegung Trägheit und Mattigkeit bemerkt,ob sie ihre gewöhnliche Farbe haben. — Bemerken die Fischereine epidemische Krankheit unter den Fischen, so müssen siehievon die Anzeige bey der Polizey=Behörde machen, damitder Genuß und Verkauf der kranken Fisch=Gattung untersagtwerde. Die Verkäufer todter Fische und Krebse müssen, sowie diejenigen, welche verdorbene Fische überhaupt verkaufen,zu der von den Gesetzen bestimmten Strafe verurtheilt werden.Während der Laichzeit ist das Fleisch der Fische verdächtigund das Fangen derselben verbothen; die Fische dürfen nicht
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