Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
163
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III. Cap. §. XXIII. Maßregeln bey ansteckenden Krankheiten. 16;in allen Fällen anzuwenden, wo die Luft gereinigt werdensoll. Die hierüber erschienenen Beobachtungen sind noch zuneu, als daß ich nöthig hätte, sie Ihnen ins Gedächtnißzurückzuführen; ich begnüge mich, Ihnen bekannt zu machen,daß, nach den letztern Berichten, man neue Beweise überdie Wirksamkeit dieses Verwahrungs=Mittels bey ansteckendenKrankheiten erhalten hat. Die ehrenvolle Belohnung, dieSe. Maj. ihrem Erfinder ertheilten, ſcheint übrigens denGebrauch derselben ganz besonders zu empfehlen, weil siebeweist, daß ihre Erfindung eine Wohlthat für die Mensch-heit ist.Einige Arten der Vieh=Seuchen können wegen der großenAehnlichkeit unserer physischen Beschaffenheit und jener desViehes Besorgnisse für die Gesundheit der Menschen erregen,die angeführten Maßregeln müssen daher mit den nöthigenVeränderungen auch manchmahl bey Vieh=Seuchen angewendetwerden. Wie die Verbreitung der Vieh=Seuchen verhindert,und dieses Uebel ausgerottet werden soll, bestimmt ein Cir-cular=Schreiben des Ministers des Innern vom 23. Messidor5. J., welches wir hier mittheilen..Jeder Eigenthümer oder Inhaber von Hornvieh, der einoder mehrere kranke oder verdächtige Stücke Vieh hat, istunter Strafe von 500 Francs verbunden, auf der Stelle denMaire der Gemeinde davon zu benachrichtigen, der solchealsdann durch den nächsten Kunstverständigen, oder durchden, welcher von dem Präfecten oder Unter=Präfecten dazubestimmt worden ist, soll besichtigen lassen. (Schluß desParlements vom 24. May 1745; Schluß des Conseils vom19. Jul. 1746 3. Art.; ein anderer Schluß vom 16. Jul.1784 1. Art.Wenn nach dem Berichte der Kunstverständigen constatirtist, daß ein oder mehrere Stücke Vieh krank sind, so sollder Maire Sorge tragen, daß diese Thiere von den andernabgesondert bleiben, und mit keinem andern Thiere in der