Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
164
Einzelbild herunterladen
 

164 I. Abschn. Verwaltende Polizey.Gemeinde Gemeinschaft haben können. Die Eigenthümerdürfen dieselben unter keinerley Vorwand auf die Weiden,noch zu den gemeinschaftlichen Tränken treiben, sondern siesind verbunden, solche an verschlossenen Orten zu füttern,unter Strafe von hundert Francs. (Schluß des Conseilvom 19. Jul. 1746, 2. Art.)Der Maire soll am nehmlichen Tage dem Unter=Prä-fecten davon Nachricht geben, und ihm den Nahmen desEigenthümers so wie die Anzahl der kranken Theire anzeigen.Der Unter=Präfect soll darüber dem Präfecten Bericht erstat-ten. (Schluß des Conseil vom 19. Jul. 1746.)Sobald es dem Maire erwiesen ist, daß die Vieh=Seuchein der Gemeinde existirt, so soll er durch einen Anschlags-Zettel, den er an den Orten, wo gewöhnlich die Acte deröffentlichen Autorität angeschlagen werden, anhesten läßt,alle Viehbesitzer in der Gemeinde davon benachrichtigen. Indiesem Anschlags=Zettel soll er gedachte Viehbesitzer anhalten,ihm die Anzahl der Stücke Hornvieh, welche sie besitzennebst Bezeichnung ihres Alters, ihrer Größe, ihrer Haareu. s. w. anzugeben. Eine Abschrift dieser Erklärungen solldem Unter=Präfecten zugestellt, und von diesem dem Prä-fecten zugeſchickt werden. (Schluß des Conſeil vom 19. Jul.1746, 4. Art.)Zu gleicher Zeit ſoll der Maire unter ſeinen Augen allesHornvieh in seiner Gemeinde mit einem glühenden Eisen,das den Buchstaben M (alade) K (rank) vorstellt, brennenlassen. Wenn der Präfect versichert ist, daß die Seuchenicht mehr in ſeinem Bezirke herrſcht, ſo ſoll er ein Gegen-zeichen, so wie er es für gut findet, verordnen, damit dasVieh ohne Gefahr, überall hingetrieben und verkauft werdenkönne. (Schlüsse des Conseil vom 19. Jul. 1745 und vom16. Jul. 1784.)Damit alle Gemeinschaft zwischen dem Hornvieh in denangesteckten Gegenden und zwischen dem Hornvieh in den