III. Cap. §. XXIII. Maßregeln bey ansteckenden Kraukheiten. 159sie ihren Wohnort nicht ungern verlassen, und sich bereitswillig zeigen, in den angegriffenen Gemeinden so lange zuverbleiben, als ihre Gegenwart daselbst nothwendig seynwird.Da es der Wille Sr. Maj. ist, daß die Medizinal-Unterstützungen, welche die Staats=Casse bezahlt, lediglichfür die dürftigen Kranken auf dem Lande bestimmt seynsollen, so müssen die Maire und die Verwaltungen der ArmenAnstalten den Aerzten diejenigen anzeigen, welche an diesenUnterstützungen Theil zu nehmen haben. Sie werden dem-nach die gefällige Einleitung treffen, damit letztere gegenjeden Irthum gesichert und die Hülfsleistungen nicht vonihrer eigentlichen Bestimmung abgewendet werden. Se. Maj.hat diese Maßregel nicht auf die dürftigen Kranken in denStädten ausdehnen wollen, weil die Arzneyhülfe ihnen nie-mahls mangelt, und sie übrigens in der Wohlthätigkeitreicher Einwohner, in den Einkünften der milden Stiftun-gen, in dem Ertrag der Octroi=Gebühren und endlich in derBefugniß, sich in den Hospitälern heilen zu lassen, eben soviele Quellen zur Unterstützung finden.Nachdem ich Ihnen im Allgemeinen die Vorsichts=Maß-regeln bezeichnet habe, die Sie bey epidemischen Zufällen zuergreifen haben, so will ich Sie noch mit den Vorkehrungenbekannt machen, welche, so viel möglich, verhüten, daßdas Uebel nicht neuerdings eintrete, oder wenigstens nichtso sehr um sich greife. Diese Vorkehrungen bestehen in derEntdeckung und Bekanntmachung der Ursachen desselben, undder Mittel, wodurch man es ausgerottet hat. Sie werden dem-nach die gefällige Weisung an die Aerzte ergehen lassen, inden Berichten, die sie über die Behandlung der Krankheiterstatten, ein treues Gemählde derselben darzustellen, und ihrewesentliche Beschaffenheit und verschiedene Symptome, diegegen sie angestellte Kur, die Zahl der von ihr befallenenPersonen, wie auch derer, die unterlagen, zu beschreiben.Man kennt die allgemeinen Ursachen, welche das epidemische
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