Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
157
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IIIs Cap. §. XXIII. Maßregeln bey ansteckenden Krankheiten. 157sobald Sie ihn dazu berufen, sich in die Gemeinden begiebtwo sich solche äußern. Diese Sendung ist in der That soehrenvoll, daß die geschicktesten und im besten Ansehen stehen-den Aerzte wünschen müssen, dieselbe übernehmen zu dürfen.Ich zweifle daher nicht, daß es Ihnen leicht ſeyn wirdunter den tüchtigsten und erfahrensten Männern eine Aus-wahl zu treffen.Wenn Ihre Wahl entschieden ist, so legen Sie mir selbegefällig zur Bestätigung vor.Sobald in einer Gemeinde die Zahl der Kranken unge-wöhnlich steigt und sich epidemische Zufälle äußern, muß derMaire schleunige Nachricht an den Unter=Präfecten gelangenlassen, worauf dieser sogleich den Bezirks=Arzt dahin schickt.Dieser hat sich, vor seiner Abreise, bey der Unter=Prä-fectur mit den Arzneyen zu versehen, die er für die Kurartder Krankheit nöthig hat, und bey seiner Zurückkunft lieferter jene, deren er sich etwa nicht bedient hat, oder die nichtganz verbraucht worden sind, wieder zurück.Wenn der Arzt in der von der Krankheit angegriffenenGemeinde angekommen ist, zieht er in den verschiedenen Häu-sern, wo sie herrscht, Erkundigungen ein, über ihre Beschaf-fenheit und über die Mittel, die man bisdahin gegen dieselbeangewendet hat. Findet er, daß die Krankheit nicht epide-mischer Art ist, und seine Gegenwart an Ort und Stellenicht erfordert, so kann er seine Sendung dahin beschränken,daß er den Kranken ihre Lebens=Ordnung vorschreibt, unddie Mittel bekannt macht, welche die Arzneykunst ihrem Uebelentgegensetzt, und vorzüglich solche, die die Privat=Heilkundean Handen giebt, und welche auf dem Lande viel zu sehrvernachläßigt wird. Befindet sich ein Gesundheits=Beamterin der Gemeinde oder in dem Canton, so hinterläßt er ihmdie zur Leitung der Kranken geeigneten Instructionen.Bey seiner Zurückkunft in die Unter=Präfectur erstatteter Ihnen seinen Bericht, den Sie mir sodann übersenden,