I. Abschn. Verwaltende Polizey.152.2ben, wo Wohlthätigkeits=Büreaux errichtet sind, werden dieunvermögenden Kranken unentgeldlich von den Armen=Aerztenbesucht, von den Kranken=Wärtern gepflegt, und sie erhaltendie Arzneyen gleichfalls ohne Bezahlung aus bestimmten Apo-theken; da, wo Spitäler vorhanden sind, werden sie in den-selben ohne Kosten behandelt. Die Mitglieder der Wohl-thätigkeits⸗Büreaux müſſen ſich genau nach den Umſtaͤndenderjenigen Kranken, erkundigen, die einer Unterstützung bedür-fen, sie mit demjenigen versehen, was ihnen zu ihrer Ver-pflegung mangeln mag, als Leinwand, Bette, Heitzung 2c.und sich von dem Kranken=Wärter und Arzte täglich Berichtüber den Zustand des Kranken erstatten lassen. Es wirdnebstdem von gutem Erfolge seyn, wenn sie sich von 3 in1. Zeit ſelbſt zu den Kranken begeben, um ſich zu uͤberzeu-gen, ob alle Vorſchriften, die ſie in Ruͤckſicht derſelbenertheilt haben, genau befolgt werden. Den Verwaltern derSpitäler kann es nicht genug empfohlen werden, ſorgfaͤltig zuwachen, daß die hülfloſen Kranken vom Staate zugeſicherteUnterstützung mit Menschen=Liebe gereicht werde. Von diesenAnstalten wird im IX. Abschnitte ausführlich die Rede seyn.§. 23. Maßregeln bey ansteckenden und epidemischenKrankheiten und Viehseuchen.Wenn ansteckende oder epidemische Krankheiten in einerGegend ausbrechen, so sind die Local=Verwalter verbunden,die noch gesunden Bürger gegen die Seuche zu verwahren,und Anstalten zu treffen, daß dieselbe sich nicht weiter ver-breite. (3. Art. 11. Tit. des Ges. vom 16. — 24. August1790, Seite 68.) Die Maire sind in dergleichen Fällengehalten, sogleich Aerzte zu ernennen, welche die Krankenzu behandeln haben, und diejenigen Verwahrungs=Mittel vor-zuſchreiben, deren Vollziehung von Polizey⸗Anſtalten abhaͤngt.Sobald es anerkannt ist, daß eine Krankheit ansteckend oderepidemiſch ſey, ſo müſſen die Maire ohne Verzug ihren Berichthierüber an den Unter=Präfecten und Präfecten erstatten,und diesen Beamten zugleich das auf diesen Gegenstand sich
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