III. Cap. §. XXI. Anstellung öffentlicher Kranken=Wärter 2c. 151welches beweiset, daß er die Arzney=Pflanzen genau kennt,und ohne eine Vergütung, welche nicht über 50 Francs zuParis, und nicht über 30 Francs in den übrigen Departe-menten betragen darf, für die Kosten dieses Examens bezahltzu haben. Es wird den Kräuter=Sammlern von der Schuleoder dem Jury, wodurch ſie examinirt wurden, ein Zeugnißüber die ausgestandene Prüfung ertheilt, und dieses Zeugnißmuß bey der Municipalität des Ortes, wo sie sich nieder-.lassen wollen, einregistrirt werden.§. 21. Anstellung öffentlicher Kranken=Wärter undWärterinnen.Geschickte Aerzte und gute Arzney=Mittel werden nur danndie Wiederherstellung des Kranken befördern können, wennſeiner zu gleicher Zeit mit Kenntniß und Sorgfalt gepflegtund gewartet wird; es macht daher einen Theil der Amts-Pflichten der Local-Verwalter aus, gehörig unterrichtete underfahrne Personen zu Kranken=Wärtern und Wärterinnen anzu-stellen, deren jedermann im erforderlichen Falle gegen einebestimmte Taxe sich bedienen kann. Zu einem guten Kranken-Wärter werden gewisse Kenntnisse, Erfahrungen und beson-ders ein sanfter liebevoller Charakter erfordert, und aus diesemGrunde fehlt es oft auch denen, welche sich sonst alle Bequem-lichkeit, verschaffen können, an dieser nothwendigen Hülfe andenjenigen Orten, wo die öffentliche Fürsorge nicht dergleichenPersonen angestellt hat. Durch das kaiserl. Decret vom 18.Febr. 1809, welches die Anstalten der öffentlichen Kranken-Wärterinnen unter dem Schutze der Mutter Sr. Maj. desKaisers setzt und sie organisirt, ist diesem Bedürfnisse großenTheils abgeholfen; dergleichen Anstalten sind der Polizey,der Maire, Präfecten und Justitz=Beamten unterworfen.S. 22. Fürsorge für unvermögende Kranke.Der, wohlhabende Bürger findet, wenn er krank wirdfür sein Geld Aerzte, Arzney=Mittel und die nothwendigePflege; den Unbemittelten oder ganz Armen kommt der Staatdurch öffentliche Anstalten zu Hülfe. In denjenigen Gemein-
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