Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
153
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III. Cap. §. XXIII. Maßregeln bey ansteckenden Krankheiten. 153beziehende Gutachten der Aerzte oder anderer Kunstverstän-digen einschicken.Hat die Krankheit nur einige Fortschritte gemacht, sowird es höchst gefährlich seyn, dieselbe noch lange geheim zuhalten; die Klugheit fördert aber auch, daß man nicht eineallgemeine Bestürzung verbreite, wenn nur eine oder zweyPersonen an einer ansteckenden Krankheit danieder liegen,diese kann man an einem abgesonderten Orte in der Stillebehandeln lassen.Ist einmahl die pestartige Krankheit ausgebrochen, somüssen die Maire ein Haus außer der Gemeinde miethen,oder wenn es nothwendig ist, den Gebrauch eines solchenHauses requiriren, im Falle sie kein bequem gelegenes Spitalzu ihrer Verfügung haben; in dieses Haus oder Spital lassenſie alle Kranke ihrer Gemeinde ohne Unterſchied bringen, nurdiejenigen ausgenommen, welche bemittelt genug sind, umsich in ihren Häusern die nöthige Hülfe selbst zu verschaffen,in diesem Falle aber darf nicht zugegeben werden, daß nochandere Personen in diesen Häusern wohnen; diejenigen, welchedie Kranken pflegen, müssen, wenn sie ausgehen, Unter-scheidungs=Zeichen tragen, damit die Bürger vor ihnen gewarntwerden.Der Zugang zu den Häusern derjenigen Kranken, welchein das Seuchenhaus transportirt worden sind, bleibt solange jedermann untersagt, bis solche durch Auslüften undRäuchern gereinigt worden sind. Die in diesen Häusern nochbefindlichen gesunden Personen bleiben darin so lange einge-sperrt, bis die Gefahr der Ansteckung vorüber ist; die Lebens-mittel, derer sie bedürfen, werden in einiger Entfernungniedergelegt, damit diejenigen, welche solche überbringen,den Eingesperrten nicht zu nahe kommen.Die Aerzte und Wundärzte, welchen die Behandlung dermit der Seuche Behafteten aufgetragen ist, dürfen zu gleicherZeit keine andere Krankheit behandeln, noch mit andernPersonen Umgang haben. Es ist ebenfalls nothwendig, daß