Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
143
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III. Cap. §. XX. Aufsicht über die Apotheker, Kräuter=Sammler 2c. 143Gesetzes vom 19. Ventos 11. J. in jedem Departementerrichteten Jury's, geschehen.12. Den von der Regierung für die Prüfungen in denPharmacie⸗Schulen bezeichneten Examinatoren werden jedesJahr zwey Doctoren der Arzney= und Wundarzneykunst,Professoren der Arzney=Schulen, beygesetzt; ihre Auswahl wirdvon den Professoren dieser Schulen getroffen.13. Für die Aufnahme der Apotheker durch die Jury'sder Arzneykunst, sollen diesen Jury's, von dem Präfecten einesjeden Departements, vier gesetzmäßig aufgenommene Apo-theker beygesetzt werden, welche für fünf Jahre zu ernennensind, und welche ferner beybehalten werden können. Beyder dritten Bildung der Jury's können die Apotheker, welcheeinen Theil von ihnen ausmachen, nur unter denjenigengenommen werden, welche in einer der sechs durch gegenwär-tiges Gesetz geschaffenen Pharmacie=Schulen aufgenommenworden sind.14. Diese Jury's für die Aufnahme der Apotheker könnennicht in den Städten gebildet werden, wo die sechs Arzney-Schulen und die sechs Pharmacie=Schulen errichtet werden.15. Die Prüfungen sind in den Schulen und vor denJury's dieselbigen; es sollen ihrer drey an der Zahl seyn; zweytheoretische, wovon eine über die Grundsätze der Kunst, unddie andere über die Botanik und die Naturgeschichte der ein-fachen Arzneystoffe; die dritte practische soll vier Tage dauren,und in wenigstens neun chemischen und pharmaceutischen,von den Schulen oder den Jury's bezeichneten Operationenbestehen. Der Aspirant muß diese Operationen selbst machen:er soll ihre Materialien, ihre Verfahrungs=Arten und Resul-tate beſchreiben.16. Um aufgenommen zu werden, muß der Aspi-rant wenigstens 25 volle Jahre alt seyn und zwey Drit-tel der Stimmen der Examinatoren vereinigen. Er erhältvon den Schulen oder den Jury's ein Diplom, welches er