Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
142
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142I. Abschn. Verwaltende Polizey..linge, welche bey ihnen wohnen, auf ein zu diesem Ende injeder Schule gehaltenes Register einschreiben lassen; jedemZögling soll eine Ausfertigung seiner Einschreibung, worinsein Nahmen, Vornahmen, Geburts=Land, Alter und Wohn-sitz angegeben sind, ertheilt werden; diese Einschreibung mußalle Jahre erneuert werden.7. In den Städten, wo keine Pharmacie=Schulen sind,sollen die bey den Apothekern wohnenden Zöglinge in ein zudiesem Ende von den General=Polizey=Commissaren, oder vonden Mairen gehaltenes Register eingeschrieben werden.8. Kein Zögling kann Ansprüche machen, sich als Apo-theker aufnehmen zu lassen, ohne seine Kunst wenigstens achtJahre lang in gesetzmäßig errichteten Apotheken ausgeübt zuhaben. Die Zöglinge, welche während drey Jahre die ineiner der Pharmacie=Schulen gegebenen Curse besucht haben,sind, um aufgenommen zu werden, zu nichts anders gehalten,als drey andere Jahre in diesen Apotheken gewohnt zu haben.9. Diejenigen Zöglinge, welche waͤhrend drey Jahreals Apotheker der zweyten Classe in den Militair= oder Bür-ger=Hospitalern gestanden haben, sind berechtigt, diese Zeitin die acht geforderten Jahre zählen zu lassen.Diejenigen, welche an denselbigen Orten, aber in einemniedrigern Grade, während wenigstens zwey Jahre, ihreKunst ausgeübt haben, können diese Zeit, sie mag seyn,welche sie will, nur für diese zwey Jahre zählen lassen.10. Die Zöglinge sollen für jeden Curs, den sie in denPharmacie=Schulen besuchen wollen, eine jährliche Vergütungentrichten: diese Vergütung, deren Maximum 36 Francs fürjeden Curs betragen darf, wird von der Regierung für jedeSchule festgesetzt.III. Tit. Von der Weise und den Kosten derAufnahme der Apotheker. Art. 11. Das Examenund die Aufnahme der Apotheker sollen entweder in den sechsPharmacie=Schulen, oder von den durch den 16. Artikel des