I. Abschn. Verwaltende Polizey.144zu Paris dem Polizey=Präfecten, und in den andern Städtendem Departements-Präfecten vorlegen muß, vor welchem erden Eid, seine Kunst mit Rechtschaffenheit und Treue aus-zuüben, zu leisten hat. Der Präfect ertheilt ihm auf seinemDiplom Urkunde über die Eidesleistung17. Die Prüfungs=Kosten sind auf 900 Francs in denPharmacie=Schulen, auf 200 Francs für die Jury's festge-setzt. Die Aspiranten sind gehalten, überdieß die Ausgabenfür die Operationen und Demonstrationen, welche in ihremletzten Examen Statt haben müssen, zu bestreiten.20. Jede alte Aufnahm=Weise, an Orten und nach Ge-bräuchen, welche nicht zu denjenigen, die durch gegenwär-tiges Gesetz vorgeschrieben worden, gehören, ist verbothen,und ertheilt gar kein Recht, die Pharmacie auszuüben.IV. Tit. Von der Polizey der Pharmacie.Art. 21. In der Frist von drey Monaten nach der Bekannt-machung des gegenwärtigen Gesetzes ist jeder Apotheker, dereine offene Officin hat, gehalten, eine legalisirte Abschriftseines Diploms, zu Paris an den Polizey=Präfecten, und inden andern Städten an den Präfecten des Departements zuübersenden.22. Dieses Diplom soll gleichfalls von den Apothekern,und in den angezeigten Fristen, auf den Kanzelleyen derTribunale erster Instanz vorgewiesen werden, unter derenGerichtbarkeit sich der Ort befindet, wo diese Apotheker seß-haft sind.23. Die in einer der sechs Pharmacie=Schulen aufge-nommenen Apotheker können sich in allen Theilen des Gebie-thes des Reichs niederlassen, und darin ihre Profession aus-üben.24. Die von den Jury's aufgenommenen Apotheker könnensich bloß in dem Umfange des Departements, wo sie auf-genommen worden sind, etabliren.
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