Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
141
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III. Cap. §. XX. Aufsicht über die Apotheker, Kräuter=Sammler 2c. 141§. 20. Aufsicht über die Apotheker, Kräuter=Sammlerund Arzney=Mittel.Auch die Apotheker, Kräuter=Sammler und die ArzneyMittel sind der Aufsicht der Polizey=Beamten unterworfen.Das Gesetz vom 14. 17. April 1791 bestätigte die altenGeſetze, Statuten und Verordnungen, welche die Ausübungder Apothekerkunst, den Unterricht in derselben, die Zube-reitung, den Verkauf und die Vertheilung der Droguerienund Arzney=Mittel betreffen; die auf diesen Gegenstand sichbeziehenden Verfügungen waren in der Ordonnanz von Bloisvom J. 1579, im Parlament=Schlusse vom 17. Oct. 1597,im Edicte vom Monate Julius 1682 und in der Declarationvom 15. April 1777 enthalten. Diese zerstreuten Verord-nungen wurden durch das Gesetz vom 21. Germ. 11. J. inein Ganzes gebracht und noch mit neuen vermehrt. Hierfolgen die vorzüglichsten Verfügungen derselben,I. Tit. Organisation der Pharmacie=Schu-len. Art. 1. Es soll eine Pharmacie=Schule errichtet werdenzu Paris, zu Montpellier, zu Straßburg und in den Städ-ten, wo man die übrigen Arzney=Schulen errichten wird.2. Die Pharmacie=Schulen haben das Recht, die Zög-linge, welche sich zu der Ausübung dieser Kunst bestimmen,zu examiniren, und für das ganze Reich aufzunehmen; siesind ferner beauftragt, die Grundsätze und die Theorie derselben in öffentlichen Cursen zu lehren, über ihre Ausübungzu wachen, ihre Mißbräuche bey den Behörden anzugebenund ihre Fortschritte zu befördern.3. Jede Pharmacie=Schule soll alle Jahre, und auf ihreKosten, wenigstens drey Experimental=Curse eröffnen, deneinen über die Botanik und die Naturgeschichte der Arzney-Mittel, die zwey übrigen über die Pharmacie und die Chemie.II. Tit. Von den Zöglingen der Pharmacieund von ihrer Disciplin. Art. 6. Die Apotheker derStädte, wo Pharmacie=Schulen errichtet sind, sollen die Zög-