145I. Abschn. Verwaltende Polizey.33. Die Hebammen können bey ſchweren Geburten keineInstrumente anwenden, ohne einen Doctor, oder einen ehe-mahls aufgenommenen Arzt oder Wundarzt zu berufen.34. Die Hebammen sollen ihr Diplom bey dem Tribunalerster Instanz und bey der Unter=Präfectur des Bezirks,worin sie sich niederlassen werden, und wo sie aufgenommenworden, einregistriren lassen.Die Liste der in jedem Departement aufgenommenen Heb-ammen soll bey den Tribunälen erster Instanz verfertiget,und durch die Präfecten bekannt gemacht werden, nach denin dem 25. und 26. Art. hieroben angezeigten Formen.VI. Tit. Straf⸗Verfuͤgungen. Art. 35. SechsMonate nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzessoll ein jeder, welcher fortfahren würde, die Arzney= oderWundarzneykunst auszuüben, oder die Entbindungskunst zutreiben, ohne sich auf den Listen zu befinden, wovon in dem25., 26. und 34. Art. geredet worden, und ohne einDiplom, Zeugniß oder einen Aufnahm-Brief zu haben,gerichtlich verfolgt und zu einer Geldbuße für die Hospitälerverurtheilt werden.36. Dieses Vergehen soll bey den Correctionnel=Tribu-nälen auf Betreiben der dabey angestellten kais. Procuratorendenuncirt werden.Die Geldbuße kann bis zu tausend Francs angesetzt wer-den für diejenigen, die sich den Doctor=Titel beylegen unddie Doctor⸗Profeſſion ausüben würden:Zu fünfhundert Francs für diejenigen, welche sich fürGesundheits=Beamte ausgeben, und in dieser EigenschaftKranken besuchen würden;Zu hundert Francs für die Weiber, welche die Entbin-dungskunst unerlaubter Weise ausüben würden.Die Geldbuße wird im Falle einer nochmahligen Ver-gehung verdoppelt, und die Schuldigen können überdießzu einer Gefängnißstrafe, die nicht länger als sechs Monatedauern darf, verurtheilt werden.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten