III. Cap. S. XIX. Functionen der Maire in Betreff der Aerzte 2c. 13928. Die in den Arzney=Schulen aufgenommenen Doctorenkönnen ihre Profession in allen Gemeinden der Reichs aus-üben, wenn sie die durch die vorhergehenden Artikel vorge-schriebenen Formalitäten erfüllen.29. Die Gesundheits=Beamten können sich nur in demDepartement, worin sie von den Jurys examinirt worden,etabliren, nachdem sie sich haben einregistriren lassen, wie esso eben vorgeschrieben worden. Sie können die großen chirur-gischen Operationen nur unter der Aufsicht und in Gegenwarteines Doctors an den Orten, wo dieser seßhaft ist, ausüben.Sollten auf eine außer der oben vorgeschriebenen Auf-sicht und Gegenwart vollzogene Operation schwere Zufälle erfol-gen, so kann man den Gesundheits=Beamten, der sich derenschuldig gemacht haben wird, auf Entschädigung belangen.V. Tit. Von dem Unterricht und der Auf-nahme der Hebammen. 30. Außer dem in den Arz-ney⸗Schulen gegebenen Unterricht, ſoll, in dem am meiſtenbesuchten Hospital jeden Departements ein jährlicher undunentgeltlicher, zum Unterricht der Hebammen besondersbestimmter Curs der theoretischen und practischen Geburts-hilfe errichtet werden.Die Besoldung des Professors und die Kosten des Cursessollen aus den für die Aufnahme der Gesundheits=Beamtenbezahlten Gebühren genommen werden.31. Die lernenden Hebammen müssen wenigstens zweydieser Curse besucht, und die Geburtshilfe neun Monate langin einem Hospital oder unter der Aufsicht des Professorsausüben gesehen, oder sechs Monate lang selbst ausgeübthaben, ehe sie sich dem Examen darstellen können.32. Sie sollen von den Jury's über die Theorie undPraxis der Geburten, über die Zufälle, welche ihnen vorher-gehen, sie begleiten oder darauf folgen können, und überdie Mittel, sie zu heben, examinirt werden.Wenn sie ihrem Examen Genüge geleistet haben, wirdihnen ein Diplom unentgeltlich ausgefertigt,
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