1. Abschn. Verwaltende Polizey.13324. Die nach den in den zwey vorhergehenden Artikelnfestgesetzten Formen aufgenommenen Doctoren oder Gesund-heits=Beamten sind gehalten, die Diplome, welche sie erhal-ten haben, in Zeit von einem Monate nach der Festsetzungihres Wohnsitzes, auf der Kanzley des Tribunals erster Instanzund auf dem Büreau der Unter=Präfectur des Bezirks, worindie Doctoren und Gesundheits=Beamten sich etabliren wollen,vorzulegen.25. Die kaiserl. Procuratoren bey den Tribunälen ersterInstanz sollen die Listen der ehemahls aufgenommenen Wund-ärzte, welche zugleich Aerzte sind, derjenigen, welche sichohne Aufnahme seit zehn Jahren niedergelassen haben, undder, nach den Formen des gegenwärtigen Gesetzes neuaufgenom-menen und auf der Kanzelley dieser Tribunäle einregistrirtenDoctoren und Gesundheits=Beamten verfertigen, und im De-cember jeden Jahres eine bescheinigte Abschrift dieser Listen demGroß=Richter, Minister der Gerechtigkeitspflege, übersenden.26. Die Unter=Präfecten sollen den Auszug der Einre-gistrirung der alten Aufnahm=Briefe, der alten Zeugnisse undder neuen Diplome, wovon so eben geredet worden, denPräfecten übersenden, welche die Listen aller, in dem Umfangeihrer Departemente wohnhaften, ehemahls aufgenommenenAerzte und Wundärzte so wie der Doctoren und Gesundheits-Beamten verfertigen und bekannt machen.27. Von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzesanzurechnen, können die Amts=Verrichtungen der von denTribunälen berufenen Aerzte und geschwornen Wundärzte,jene der in den Bürger=Hospitälern angestellten oder vonVerwaltungs=Stellen mit verschiedenen Gegenständen deröffentlichen Gesundheit beauftragten Ober=Aerzte und Wund-ärzte, nur durch die, nach den ehemahligen Formen aufge-nommenen Aerzte und Wundärzte, oder von den nach jenendes gegenwärtigen Gesetzes aufgenommenen Doctoren versehenwerden.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten