Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
137
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III. Cap. §. XIX. Functionen der Maire in Betreff der Aerzte 2c. 137men, oder nach den Formen, welche in den vereinigten Depar-tementen vorhanden waren, aufgenommenen Aerzte und Wund-ärzte sollen in Zeit von drey Monaten nach der Bekannt-machung des gegenwärtigen Gesetzes, ihre Aufnahm= undMeister=Briefe bey dem Tribunal ihres Bezirks und auf demBüreau ihrer Unter=Präfectur vorlegen.Eine Einschreibung auf einer alten gültigen Liste, oderin Ermangelung dieser Einschreibung oder einer alten Liste,ein Zeugniß von drey Aerzten oder von drey Wundärzten,deren Titel anerkannt worden, und das nach vorhergegangenerUntersuchung vor einem Tribunal gegeben worden, ist fürdiejenigen Aerzte und Wundärzte hinreichend, welche ihreAufnahm= und Meister=Briefe nicht wieder finden und bey-bringen könnten.23. Die Aerzte und Wundärzte, welche sich bey der Auf-hebung der Universitäten, Facultäten, Collegien und Innun-gen etablirt haben, ohne daß sie sich haben aufnehmen lassenkönnen, und die seit drey Jahren practiciren, sollen sich miteinem, von den Unter=Präfecten ihrer Bezirke, auf die Beschei-nigung des Maire, und von zwey durch den Unter=Präfectenausgewählten Notablen der Gemeinden, worin sie wohnen,ertheilten Zeugnisse versehen. Dieses Zeugniß, welches dar-thun muß, daß sie ihre Kunst seit der angezeigten Epocheausüben, dient ihnen statt eines Diploms von Gesundheits-Beamten; sie müssen es in der durch den vorhergehendenArtikel vorgeschriebenen Zeitfrist bey dem Tribunal ihresBezirks und auf dem Büreau ihrer Unter=Präfectur vorlegen.Die Verfügungen dieses Artikels sind auf die, in dem 10.und 11. Artikel gemeldeten Individuen, und selbst auf dieje-nigen anwendbar, die bey den Armeen zu Lande und zuWasser weder als Ober=Aerzte, noch als Aerzte der erstenClasse angestellt sind, die seit drey Jahren practicirt haben,und den Titel und das Diplom als Doctoren der Arzney-oder Wundarzneykunst nicht nehmen wollen.