III. Cap. §. XIX. Functionen der Maire in Betreff der Aerzte 2c. 133§. 19. Functionen der Maire in Betreff der AerzteWundärzte, Gesundheits=Beamten und Hebammen.Der Staat sorgt für Anstalten, in welchen die Heilkundenach allen ihren Zweigen gelehrt wird, damit diejenigen Per-sonen, welche sich der Arzney=Wissenschaft, der Chirurgie,der Geburtshülfe und der Zubereitung der Arzney=Mittelwidmen wollen, den gehörigen theoretischen und practischenUnterricht erhalten; die Local=Verwalter und besonders dieMaire müssen Sorge tragen, daß in jeder Gemeinde aufdem Lande wenigstens ein unterrichteter Wundarzt und einegeprüfte Hebamme vorhanden seyen, damit ihre Mitbürger sichnicht in der traurigen Nothwendigkeit befinden, bey Krank-heiten und Geburten ihre Zuflucht zu Kräuter=Männern,Quacksalbern, Kuh⸗Hirten, Abdeckern und alten Weibern zunehmen. Die Ordonnanz von Blois vom J. 1574 verordnet,daß niemand die Arzney= und Wundarzney=Kunde ausübensolle, der nicht vorher geprüfet und als tauglich befundenworden ist; wenn jemand, heißt es ferner in dieser Ordon.nanz, sich an einem Orte als Arzt oder Wundarzt nieder-lassen will, so muß er sein Diplom dem Polizey=Beamtenvorzeigen, und in die Hände desselben den Eid leisten, seineProfession mit Treue auszuüben. Die Befolgung dieser heil-samen Vorschriften wurde während der Revolution nur zusehr vernachläßigt; jedermann kennt die Menge von Uebeln,welche unwissende Aerzte und Wundärzte in dieser Epocheüber Frankreich verbreitet haben; jedermann klagte über dieKinder= und Muttermorde, über die Verstümmelungen undVorbereitungen zu einer immerwährenden Siechheit, welchedurch die Unwissenheit und Ungeschicklichkeit empirischer Aerzte,Geburtshelfer und Hebammen veranlaßt worden sind.Diesen Uebeln hat das Gesetz vom 19. Ventos 11. J.ein Ende gemacht; wir theilen daraus jene Verfügungenmit, deren Kenntniß den Polizey=Beamten nothwendig ist.
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