1132I. Abschn. Verwaltende Polizey.verhindern. Was insbesondere jene Classe von Menschenbetrifft, die großer Verbrechen wegen eingezogen oder verur-theilt sind, so müssen ihnen Messer, Stricke, überhaupt alleWerkzeuge abgenommen werden, womit sie sich das Lebennehmen könnten. Haben solche Personen wirklich schon ein-mahl Hand an sich gelegt, so müssen sie enger und sogeschlossen werden, daß es ihnen nicht möglich wird, sich zuentleiben. — Was diejenigen betrifft, die aus Wahnsinnoder Raserey sich des Lebens berauben könnten, so müssendie Polizey=Beamten folgende Maßregeln ergreifen: Sobaldsie in Erfahrung bringen, daß jemand ganz den Gebrauchseiner Vernunft verloren hat, oder denselben nur periodischverlieret, und nach seinen Handlungen zu befürchten ist, daßer Hand an sich selbst anlegen werde, so müssen sie sogleichden Zustand desselben durch Kunstverständige constatiren lassen,und nach Erforderniß der Umstände verordnen, daß man demWahnsinnigen oder Rasenden alle Werkzeuge benehme, womiter sich ermorden könnte, daß man ihn anbinde 2c. Zugleichist es ihre Pflicht zu sorgen, daß dergleichen Unglückliche,wenn sie unvermögend sind, in das nächste Spital gebrachtwerden, damit daselbst zu ihrer Wiederherstellung die nöthi-gen. Heilungs=Mittel angewendet werden können.§. 18. Gesundheits=Polizey.Der Staat ist nicht nur verbunden, den Bürgern Schutzgegen alle directe Angriffe, die auf ihr Leben geſchehen, zugewaͤhren, er muß auch alle Hinderniſſe entfernen, welchedem Genusse der Gesundheit entgegen stehen, und die alsindirecte Angriffe auf ihr Leben zu betrachten sind. DerInbegriff aller Vorkehrungen, die zu diesem Zwecke führen,wird mit dem Nahmen Geſundheits⸗Polizey belegt.Es ist nicht unsere Absicht, diese wichtige Materie ihremganzen Umfange nach zu entwickeln; wir werden nur dieje-nigen Maßregeln anführen, die zunächst Beziehung auf dieFunctionen der Maire und Polizey=Commissare haben.
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