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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
134
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1. Abschn. Verwaltende Polizey134I. Tit. Allgemeine Verfügungen. Art. 1. Vondem ersten Vendemiaire des 12. J. anzurechnen, kann nie-mand die Profession eines Arztes, Wundarztes oder Gesund-heits=Beamten ergreifen, ohne geprüft und aufgenommen zuseyn, wie es durch gegenwärtiges Gesetz wird vorgeschriebenwerden.2. Alle diejenigen, welche nach dem Anfange des 12. J.die Erlaubniß, die Heilkunst auszuüben, erhalten, sollen denTitel Doctoren der Arzneykunst oder Wundarzneykunstführen, nachdem sie in einer der sechs Special=Schulen derArzneykunst examinirt worden sind, oder den Titel Gesund-heits=Beamten, wenn sie von den Jury's aufgenommenworden sind, wovon in den folgenden Artikeln die Rede seynwird.Die Doctoren der Arzneykunst und die Wundärzte,welche von den ehemahligen medicinischen Facultäten, vonden chirurgischen Collegien und von den Innungen der Wund-ärzte aufgenommen worden, haben das Recht, die Heilkunstwie vorher auszuͤben. Das nehmliche hat in Ansehung der-jenigen Statt, welche in den vereinigten Departementen, zuFolge der auf auswärtigen Universitäten genommenen und inden Landen, welche gegenwärtig diese Departemente bilden,als gültig anerkannten Diplome, ihre Kunst ausüben.Was diejenigen betrifft, welche die Arzney= oder Wund-arzneykunst in Frankreich ausüben, und welche sich, seitdemdie ehemahligen Aufnahm=Formen aufgehört haben zu existi-ren, etablirt haben, diese sind befugt, ihre Profession fortzu-setzen, es sey nun, daß sie sich als Doctoren oder Gesund-heits=Beamte aufnehmen lassen, wie in dem 10. und 21.Art. gesagt ist, oder daß sie bloß die in dem 23. Art. desgegenwärtigen Gesetzes in Ansehung ihrer vorgeschriebenenFormalitäten erfüllen.4. Die Regierung kann, wenn sie es dienlich findet,einem fremden und auf fremden Universitäten graduirten Arzt