III. Cap §. XVII. Maßregeln gegen Selbstmorde. 131Substanzen zu kaufen, sogleich und ohne irgend einen weißenZwischenraum, ihre Nahmen, Eigenschaften und Wohnungen,die Natur und die Quantität der Materialien, welche ihnenverabfolgt worden, den Gebrauch, welchen sie davon zumachen vorhaben, und das genaue Datum des Tages ihresKaufs, einschreiben sollen, alles unter Strafe einer Geldbußevon 3000 Francs gegen die Dawiderhandelnden. Die Apo-theker und Gewürzhändler sind verbunden, die Einschreibungselbst zu machen, wenn sie diese Substanzen an Individuenverkaufen, die nicht schreiben können, und wovon sie wissen,daß sie diese nehmlichen Substanzen nöthig haben.§. 17. Maßregeln gegen Selbstmorde.Bey verschiedenen Nationen pflegt man den Körper des-jenigen; der sich selbst ermordet hat, nicht an dem gewöhn-lichen Beerdigungs=Orte und ohne die gebräuchlichen Cere-monien zu begraben, und glaubt dadurch den Selbstmord zuverhindern; allein dergleichen Anordnungen, die auch ausunsern Gesetzen verbannt sind; verfehlen ihren Zweck, weildie Strafe erst zu einer Zeit eintritt, wo der, welchen sietreffen soll, keine mehr fühlen kann. Unsere Gesetze sehenin dem Selbstmörder mehr einen Unglücklichen, der Mitleidenverdient, als einen Verbrecher, auf welchen Straf=Gesetzeanzuwenden sind. Die Polizey vermag freylich der Regelnach sehr wenig, um dem Selbstmorde vorzubeugen, weildie Veranlassungen und Beweggründe zu demselben gewöhnlichvon der Ar sind, daß sie alle Polizey-Maßregeln unwirksammachen; dessen ungeachtet giebt es manchmahl Fälle, indenen sie der Entleibung zuvorkommen kann. UnglücklicheSituationen, in welche Menschen entweder durch ihre Lasteroder durch Unglücks=Fälle kommen, bringen sie sehr oft aufeinen so hohen Grad der Verzweiflung, daß sie durch einengewaltsamen Tod ihrem Leiden ein Ende zu machen suchen;wenn die Polizey das moralische Betragen und die Lage einesjeden genau kennt, so wird solche nicht selten im Standeseyn, durch Vorsichts=Maßregeln dergleichen Handlungen zu
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