Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
130
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1. Abschn. Verwaltende Polizey.130gehen von scheußlichen Popanzen, unter dem Nahmen Nico-lae bekannt, muß daher durch Polizey=Beschlüsse verbothenwerden; die Polizey=Beamten müssen sorgen, daß verunstal-tete, verstümmelte oder durch ihre häßlichen Wunden Ekelerregende Menschen sich nicht auf den Straßen aufhalten;daß auf den Theatern, Masken⸗Baͤllen und andern oͤffent-lichen Orten keine Gestalten erscheinen, welche durch ihreHäßlichkeit einen nachtheiligen Einfluß auf schwangere Per-sonen haben können.§. 16. Maßregeln gegen Vergiftungen.Die Art. 34 und 35 des Ges. vom 21. Germ. 11. J.enthalten Sicherheits⸗Maßregeln in Betreff des Kaufes undVerkaufes der Gifte; diese Maßregeln verdienen um so mehrdie Aufmerksamkeit der Maire und Polizey=Commissare, alses viel weniger Schwierigkeiten unterworfen ist, jemand durchGift als auf eine andere gewaltsamere Weise zu morden.Diese Beamten sind befugt, von Zeit zu Zeit in Begleitungvon Kunstverständigen sich zu überzeugen, ob man die Vor-schriften, die wir anführen werden, auf das Genaueste befolget.Art. 34. Die giftigen Substanzen, und insbesondere derArsenik, das Rauschgelb (réalgar), der ätzende Sublimat,müssen in den Officinen der Apotheker und in den Läden derGewürzhändler, ansichern und abgesonderten Orten gehaltenwerden, wovon die Apotheker und Gewürzhändler allein denSchlüssel haben dürfen, ohne daß ein anderes Individuumals sie darüber disponiren könne. Diese Substanzen dürfennicht verkauft werden, als an bekannte und seßhafte Personen,welche sie zu ihrer Profession oder zu einer bekannten Ursachenöthig haben könnten, unter Strafe einer Geldbuße von 3000Francs von Seiten der dagegen handelnden Verkäufer.Art. 35. Die Apotheker und Gewürzhändler müssen einvon dem Maire oder dem Polizey⸗Commiſſar mit Seiten⸗Zah-len versehenes und paraphirtes Register halten, auf welchesRegister diejenigen, welche in dem Falle seyn mögen, giftige.