Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
129
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III. Cap. §. XV. Maßregeln gegen den Kindermord. 129.Durch Unwissenheit, Nachläßigkeit und Unversichtigkeitwird auch manches Kind in dem Augenblicke selbst getödtet,wo es das Tageslicht erblicken soll. Es ist Pflicht der MaireSorge zu tragen, daß niemand in ihren Gemeinden die Kunsteines Geburtshelfers oder einer Hebamme ausübe, der nichtden Verfügungen des Ges. vom 19. Ventos 11. J. Genügegeleistet hat. (Siehe §. 19.) Eben so ist es Pflicht derLocal=Verwalter, der Maire, zu sorgen, daß unterrichteteGeburtshelfer in ihren Gemeinden vorhanden seyen; sie müssenalso auf Kosten derselben Frauenspersonen an denjenigen Ortim Departemente schicken, wo Unterricht in der Entbindungs-Kunde gegeben wird. Die Municipal=Räthe, Unter=Präfectenund Präfecten werden eine so nützliche Verwendung der Ge-meinde=Einkünfte gutheißen, die nothwendig zur Folge habenmuß, manchem Kinde und mancher Mutter das Leben zuretten, oder doch wenigstens sie vor Verstümmelung und Siech-heit zu verwahren.Selbst diejenigen Fälle, in denen die Frucht mittelbarerWeise nehmlich in der Person der Mutter getödtet oder auchnur beschädigt werden kann, müssen die ganze Aufmerksamkeitder Polizey=Beamten auf sich ziehen. Stirbt eine Person,deren Entbindung nicht mehr ferne ist, so muß sie vongeschickten Wundärzten geöffnet werden, um allenfalls nochdas Kind dem Tode zu entreißen. Das Gesetz vom 23.Germinal 3. J. verordnet, daß keine Weibsperson, die einesVerbrechens beſchuldigt iſt, auf welches die Todesſtrafe geſetztist, vor Gericht gezogen werden soll, wenn man sich nichtvorher auf die gewöhnliche Weise überzeugt hat, daß sie nichtschwanger ist. Erklärt eine zum Tode verurtheilte Frauens-person, daß sie schwanger ist, und wird dieses richtig befun-den, so wird sie erst nach ihrer Entbindung hingerichtet.(Art. 27 des St.=G.) Den Local=Verwaltern liegt es obzu wachen, daß nichts in ihren Gemeinden geduldet werde,was Schrecken oder Abſchen erregen und zu frühzeitige Ent-bindungen oder Mißgeburten verursachen kann; das Herum-Handbuch. I. Th.