Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
128
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.128schenfreundlichen Betragens gegeben haben. Die Errichtungsolcher Häuser in allen großen Städten Frankreichs wird nichtlange mehr unter die frommen Wünsche gehören.Nur selten wird es geschehen, daß der Grund eines gewalt-samen Kindermordes in der Armuth liegt; allein, unvermö-gende Eltern setzen oft ihre Kinder hinweg, und verursachenden Tod derselben, wenn solche nicht frühzeitig genug ent-deckt und untergebracht werden. Da, wo öffentliche Häuservorhanden sind, in welche zu jeder Stunde ohne Formalitätenund unentgeldlich Kinder aufgenommen werden, denen nie-mand Unterhalt geben kann, oder geben will, wird das Hin-wegsetzen derselben nicht häufig seyn. Ist ein Kind ausgesetzt,so hat jeder Bürger die Verbindlichkeit, dieses dem Maireanzuzeigen, welcher dann nach Vorschrift des 58. Art. desGesetzbuchs Napoleons verfährt. Wer diese Anzeige unterläßt,47 des St.⸗G. enthaltenen Strafewird mit der im Art. 3belegt; die, welche Kinder aussetzen, verfallen, nach Verhältnisder Umstände, in die durch die Art. 348355 desselben Gesetz-buches bestimmten Strafen. *)*) Um dem Kinder=Morde gewisser Maßen vorzubeugen, aberauch um die Urheber desselben zu entdecken, besonders aber um denCivil=Stand der Kinder zu constatiren, verordnen unsere Gesetze,daß, wo immer die verheirathete Frau entbunden werden mag, denMann, wenn er gegenwärtig und im Stande zu handeln ist, eineErklärung über die Geburt des Kindes spätestens binnen dreyTagen nach derselben vor dem Maire machen soll. Ist der Mannabwesend, oder außer Stand zu handeln, oder ist die Mutter eineunverheirathete Person, so muß der Wundarzt oder die Hebamme,oder andere Personen, welche bey der Entbindung zugegen waren,die Geburt anzeigen; kommt eine Frauensperson in einem öffent-lichen oder fremden Hause nieder, so hat der Hausherr oder der-jenige, welcher die Obsorge über das Haus hat, diese Verbindlich-keit zu erfüllen. Wer diesen Verfügungen zuwider handelt, wirdmit einem sechstägigen bis sechsmonatlichem Gefängniße und einerGeldbuße von 16 bis 300 Francs bestraft. (Art. 56 des Gesetzb.Nap. und Art. 346 des St.=G.)