Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
126
Einzelbild herunterladen
 

1261. Abschn. Verwaltende Polizey.§. 14. Maßregeln gegen die Duelle.Da in dem Staate die Rechte der Bürger durch Gesetzeund Gerichtshöfe sicher gestellt werden, so ist jede Selbst-hülfe, also jeder Zweykampf unerlaubt und strafwürdig. Ausunserer Gesetzgebung gehen nach dem Gutachten des Justitz-Ministers vom 13. Prair. 9. J. über diesen Punct folgendeGrundsätze hervor:Der Zweykampf, welcher von keinerVerwundung, Contuſion oder Mordthat begleitet iſt, kannkeine gerichtlichen Verfolgungen nach sich ziehen; es ist aberkeinem Zweifel unterworfen, daß, wenn Verwundungen,Contusionen oder Mordthaten Folgen eines Zweykampfessind, die Duellanten nach Beschaffenheit der Umstände undder Schwere des Verbrechens gerichtlich verfolgt werden müssen,weil diese Handlungen an und für sich Angriffe auf die Sicher-heit und das Leben der Bürger sind, und zu der Classe allerjener von derselben Art gehören, auf welche die peinlichenGesetze Strafen gesetzt haben. Aus dieser Meinung desMinisters lassen sich folgende Regeln für die Polizey=Beam-ten ableiten: 1) Sie sind verbunden, die Vollbringung jedesZweykampfes durch physischen Zwang zu verhindern, wennsie Nachricht erhalten haben, daß ein Duel vor sich gehensoll; sie müssen gleichfalls alle Mittel der Aussöhnung, derUeberredung und der Aufsicht anwenden, wenn sie Ursachezu vermuthen haben, daß man sich schlagen wolle, um jedeHandlung hindanzuhalten, die die Sicherheit der Personenbedroht; 2) konnten sie ein solches Attentat weder voraus-sehen noch verhindern, so ist es ihre Pflicht, nach den Verfü-gungen der Criminal=Prozeß=Ordnung wie bey jedem andernVerbrechen zu verfahren.§. 15. Maßregeln gegen den Kindermord.Der Kindermord wird begangen, wenn die Frucht imMutterleibe durch Arzney⸗Mittel oder auf andere Art abge-trieben wird, wenn man das schon geborne Kind gewaltthätigoder durch Hinweglegung an solche Orte tödtet, wo keineHülfe zu erwarten ist.