III. Cap. §. XIII. Maßregeln gegen den Meuchelmord 2c. 12528' des Gesetzes verordneten Strafe von 500 Fr. verurtheiltwerden.Da das Gesetz den Bürgern nicht erlaubt, mehr als 5Kilogramme (10¼ Pf.) Pulver in ihrer Wohnung oder zuihrem Gebrauche zu haben, so müssen die Maire auf denBüchern der Pulverhändler die jeder Privat=Person verkauftenQuantitäten untersuchen, und wenn sie finden, daß in einemMahl oder mehrere Mahle nacheinander jemand eine stärkereQuantität gekauft hat, und daß zu vermuthen ist, daß er sienur zum Theil oder gar nicht verbraucht habe, so müssen siebey ihm, stets in der durch den Art. 24 vorgeschriebenenForm, die vorgefundene Quantität Pulver untersuchen, undihn über den Verbrauch derjenigen Quantität, die er etwanicht vorzeigen kann, vernehmen.Findet sich dessen mehr, als das Gesetz gestattet, so wirdsämmtliches Pulver hinweggenommen, und der Frevler vordie Tribunäle gezogen, und zu einer Geldbuße von 100 Fr.verurtheilt.Ueber die Salpeter=Sieder muß die schärfste Aufsicht ge-führt werden, indem sie am meisten im Stande sind, sichsalpeterhaltige Materien zu verschaffen, und verbothenes Pul-ver zu fabriciren.Die Maire müssen auch die gehörige Vorsicht brauchen,um sich zu vergewissern, daß die Reisenden und Fuhrleutenicht mehr als 5 Kilogramme Pulver, ohne die hiezu erfor-lichen Pässe, mit sich führen.Zu den Mitteln die Ausführung der Mordthaten zu erschwe-ren, gehört auch noch die in manchen Gegenden bestehendeVerordnung, nach der Polizey⸗Stunde in unbeleuchtetenGemeinden nicht ohne Licht auf den Straßen zu gehen; manpflegt diejenigen, welche nach der bestimmten Zeit mit keinemLichte versehen angetroffen werden, bis an ihre Wohnung zubegleiten, oder wenn es fremde oder verdächtige Personensind, einstweilen in Verwahrung zu bringen.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten