I. Abschn. Verwaltende Polizey.124Wenn sie einen Unterschleif bemerken, oder wenn dasRegister des Pulverhändlers nicht in Ordnung ist, oder wennPulver an Bürger abgegeben worden ist, deren Betragen inVerdacht gezogen werden kann, so müssen sie sich diesesalles bemerken, und ihre Bemerkungen an den Unter=Prä-fecten gelangen lassen, damit dieser sie an den Präfectenschicke, und dieser Beamte diejenigen Maßregeln beschließe,die die Wichtigkeit der Sache erfordern mag.Wenn es offenkundig ist, daß ein Pulverhändler seit eini-ger Zeit das aus dem Magazin erhaltene und in seinemBuche verzeichnete Pulver erschöpft hat, und gleichwohl fort-fährt zu verkaufen, so tritt die Vermuthung ein, daß erverbothenes Pulver verkaufe.Zu Folge dieser Anzeigen und aller übrigen, die die Mairesich verschaffen können, müssen diese Beamten, nach Wei-sung des Art. 26 des Gesetzes vom 13. Fruct. 5. J., zueiner Nachsuchung in den Häusern dieser Händler schreitenlassen.Im Falle einer Zuwiderhandlung wird das Protokoll desMaire, oder des Adjuncten, oder des Polizey=Commissarsan das Bezirks=Tribunal geschickt, damit der Pulverhändler,welcher Contreband=Pulver verkauft, zur Confiscation derverbothenen Waare, zu einer Geldbuße von 1000 Fr. undder Zurücknahme seiner Commission, gemäß dem Art. 36 desGesetzes, verurtheilt werde.Die Maire müssen auch diejenigen Bürger kennen zu lernensuchen, die ohne eine Special=Commission der Pulver= undSalpeter=Verwaltung sich beygehen lassen, Pulver zu ver-kaufen.Im Falle die Maire über solche heimliche Verkäufe Kennt-niß oder starke Vermuthung haben, müssen sie eine sorgfäl-tige Haussuchung bey den Beschuldigten anstellen, wobey siesich nach dem angeführten Art. 24 zu benehmen haben; undwenn sie eine Zuwiderhandlung entdecken, so schicken sie ihrProtokoll an das Tribunal, damit dieselben zu der im Art.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten