III. Cap. §. XIII. Maßregeln gegen den Meuchelmord 2c. 123Die Maire müssen auch wachen, daß keine Bürger, dienicht eigends dazu berechtigt sind, salpeterartige Materialienausbeuten.Die zu solchen unerlaubten Fabrikationen gebrauchtenSachen und Werkzeuge werden confiscirt. Im Wiederbe-tretungs=Falle werden die Schuldigen bey den Tribunälenangezeigt, und zu einer Geldbuße von 300 Fr. verurtheilt.Die Maire müssen dem Unter=Präfecten über die Resultateeiner jeden von ihnen vorgenommenen Inspection Berichterstatten, und ihre Protokolle ihm einschicken, nachdem sieNote davon zurückbehalten haben.Wenn die Chefs der Werkstätten zur Requisition oder zurConscription gehören, und ihren Verbindlichkeiten kein Genügegeleistet oder gegen die Gesetze gehandelt haben, so müssendie Maire sie als solche bey dem Unter=Präfecten anzeigen,damit dieser von dem Präfecten entscheiden lasse, ob ihreErnennung zurückgenommen und sie gehalten seyn sollen,sich zu den Armeen zu begeben.Was die Pulverhändler betrifft, so müssen die Maire sichzu Anfange jeden Monats in die Wohnung derselben verfü-gen, um zu untersuchen, ob diese Bürger das Register gehörigführen, auf das die Pulver kaufenden Individuen einge-schrieben werden müssen. Sie numeriren und paraphirendieses Register, wenn es nicht bereits geschehen ist, und ver-sichern sich, ob die Verkäufe Tag für Tag eingetragenworden; ob die Nahmen, Vornahmen, Gewerb und Wohn-ort derjenigen, die Pulver verlangt haben, genau darinbemerkt sind, und ob das Register ohne Zwischenraum nochLücke geführt wird.Sie lassen sich von jedem Pulverhändler sein Einkauf-Büchelchen vorlegen, worin die Quantität Pulver, die er imMagazin gekauft hat, enthalten ist, und vergleichen sie mitder verkauften Quantität, und der die noch übrig ist, umdie Pünctlichkeit des Pulverhändlers zu verificiren.
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