I. Abschn. Verwaltende Polizey.122Die zuwiderhandelnden Sal peter=Sieder müssen bey denTribunälen angezeigt und zur Aufhebung ihrer Werkstätten,zur Confiscation der entwendeten Gegenstände, und zu einerGeldbuße von 500 Fr. gemäß dem Art. 12 des Gesetzes vom13. Fructidor 5. J. verurtheilt werden.Das kaiserl. Decret vom 23. Pluvios 13. J. enthält folgendeVerfügungen:Art. 1. Von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Decretesan, ist aller Verkauf von Kriegs=Pulver untersagt: es wird demnach keines von der General=Verwaltung des Pulver=Wesens, auchselbst nicht an die von derselben zum Pulver=Verkauf besonderscommissionirten Bürger, abgegeben.2. In einer achttägigen Frist von Bekanntmachung des gegen-wärtigen Decrets an, sollen die von der Pulver=Administrationcommissionirten Bürger alles Kriegs=Pulver, das sie vorräthig haben,in das Magazin dieser Administration zurückliefern: dasselbe wirdihnen zu dem nehmlichen Preise, als sie es bezahlt haben, erstattet3. Die nicht commissionirten Bürger, welche Kriegs=Pulverin Besitz haben, sie mögen es erhalten haben, wie sie wollen, müssendeßhalb in Monatsfrist, ihre Declaration bey ihrer Municipalitätmachen, und es in die Magazine der General=Administration ein-liefern, die den Werth desselben bezahlt.4. Nach Verlauf der im vorhergehenden Artikel beraumtenFrist, soll jeder, der irgend eine Quantität von Kriegs=Pulverzurückbehalten hat, oder bey dem solches angetroffen wird, bey denTribunälen angezeigt und gemäß dem Art. 27 des Gesetzes vom 15.Fructidor 5. Jahrs, wegen unerlaubter Fabrication von Kriegs-Pulver, belangt, und mit einer Geldbuße von 3000 Francs belegtwerden; es sey dann, daß er beweise, es von einem angesessenenund patentisirten Händler gekauft zu haben, oder daß er den Ver-käufer den Tribunälen überliefere.5. Jedoch soll die Pulver=Verwaltung aus ihren Magazinenden patentisirten Feuerwerkern das ihnen erweislich nothwendigeKriegs=Pulver abliefern dürfen, diese müssen sich aber verbindlichmachen, den Kaufschein dieses Pulvers, so oft es verlangt wird,beyzubringen.6. Die Artikel 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30,31 und 32 des Gesetzes vom 13. Fructidor 5. Jahrs, sollen gegen-wärtigem Decret beygedruckt werden.
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