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Th. 1 (1811)
Entstehung
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121
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III. Cap. §. XIII. Maßregeln gegen den Meuchelmord 2c. 121Außer dieser Verrichtung müssen die Maire alle Aufsichts-.Mittel anwenden, die geeignet sind, um diejenigen Salpeter-Sieder zu entdecken, welche sich unterfangen, heimlich Sal-peter zu verkaufen.kommen:Art. 1. Die von der Regierung angestellten Salpeter-Graber sind zu Folge des Gesetzes vom 13. Fruct. 5. J. autorisirt,die von niedergerissenen Gebäuden herkommenden Salpeter=Mate-rialien unentgeldlich hinwegzuführen. 2. Im Falle die Eigenthü-mer dieser Materialien die Wiederersetzung derselben verlangen, wozusie nach eben demselben Gesetze befugt sind, steht es den SalpeterGrabern frey, für besagte Wiederersetzung diejenigen zu wählenwelche sie für gut finden, und sie sind nicht gehalten, solche anandere Orte zu führen, als wo sie die Salpeter=Materialien hin-weggenommen haben, noch neue Materialien zu liefern. 3. Wenndie Salpeter Graber von Gebäuden und Mauern, die nicht derNiederreißung unterworfen sind, Materialien an den Orten hin-wegnehmen, wo solches gebräuchlich ist, so soll diese Wegnahmeund die Wiederersetzung der Materialien fernerhin in gütlicherUebereinkunft mit den Eigenthümern geschehen. Die Consulnhaben durch ihren Beschluß vom 26. Germ. 8. J. verordnet, daßdie wandernden (ambulans) Salpeter=Graber wie bisher fortfahrensollen, die salpeterhaltigen Materialien an den Orten, wo sie die-selben zu nehmen befugt sind, auszulaugen, und bloß das mitSalpeter geschwängerte Wasser an den Ort, wo ihr Kessel steht,zu führen.Die Regierung hat unterm 1. Fruct. 7. J. folgenden Beschlußerlassen:1) Das Pulver darf im Innern des Reichs von keinem Ortezum andern verführt werden, als vermöge einer von den Ministerndes Kriegs=, Sec= und Finanz=Wesens ertheilten unterzeichnetenOrdre, je nachdem das Pulver zum Land= oder See=Dienst oder zumVerkauf an das Publikum bestimmt ist.2) Die Ordre muß die Quantitäten, die der Fuhrmann in La-dung haben darf, und die Zeit, wie lang sie ihm als Beleg seinerSendung gelten ſell, anzeigen.3) Der Minister der allgemeinen Polizey ergreift die erforder-lichen Maßregeln, um verificiren zu lassen, ob die Personen,welche Pulver verführen, mit solchen Certificaten versehen sindund läßt das ordnungswidrig verführte Pulver aufgreifen.