120 I. Abschn. Verwaltende Polizey.Sie lassen sich zugleich das Ablieferungs=Büchelchen vor-legen, und untersuchen, ob der Ertrag des verflossenenMonats eingeliefert worden ist.mit Commissionen von der Pulver=Verwaltung versehen sind, ver-kauft werden. Die Regierung soll die auf diesen Verkauf sichbeziehenden Bedingungen im Detail vorschreiben, damit aller Miß-brauch dabey vermieden werde.35. Die Krämer dürfen den Bürgern das Jagd=Pulver nichthöher als zu 6 Francs 13 Centimes das Kilogramme (3 Francs dasPfund) verkaufen; unter Strafe des Verlustes ihrer Commissionund einer Geldbuße von 100 Francs.36. Wenn ein Krämer überwiesen wird, daß er Contrebande,Pulver in Verwahrung habe oder verkaufe, so soll er, außer demVerluste seiner Commission, zur Confiscation der verbothenen Ma-terien und zu einer Geldbuße von 1000 Francs verurtheilt werden.Anmerkungen. Ein Gesetz vom 27. Fruct. 6. J. hat dieOrganisation der Pulver= und Salpeter=Verwaltung bestimmt, unddem Finanz=Minister die Aufsicht über die Verwaltung ertheilt;ein Regierungs-Beschluß vom 27. Pluvios 8. J. hat solche demKriegs=Minister übertragen; ohne jedoch etwas an der innern Orga-nisation gedachter Verwaltung zu ändern. Nach eben diesem Be-schlusse besteht jetzt der Preis des reinen Salpeters aus zwey Thei-len, dem bestimmten und veränderlichen, der erste beträgt für die(vier neuen Rhein=Depart.) einen Fr. 45 Cent, der zweyte hängtvon dem Preife und der Menge der dazu gebrauchten Pottasche ab.(Art. 9.) Das an Privat=Leute abgelieferte Pulver wird nach demGes. vom 13. Fruct. 5. J. bezahlt. (Art. 20) Dieses Gesetz bestimmtin dem 34. Art. den Preis des Pulvers auf folgende Weise: fürein Kilogramme Minen⸗Pulver 3 Fr. 7 Cent., oder für das Pfund1 Fr. 5 Dec; fr. ein Kilogramme Jagd=Pulver, das den Krämerngeliefert wird, 5 Fr. 11 Cent., oder für das Pfund 2 Fr. 7 Dec.;für ein Kilogramme Jagd Pulver, das andern Bürgern verkauftwird, 6 Fr. 13 Cent., oder 3 Fr. das Pfund; für ein Kilogr.superfeines 8 Fr. 18 Cent., oder 4 Fr. das Pfund. — Das voll-ziehende Directorium hat durch einen Beschluß vom 1. Ergänzungs-tage 5. J. den Dienst des Pulver= und Salpeter=Wesens, und durcheinen andern vom 26. Ventos 6. J die Uniformen der Verwalter,Angestellten und Werkleute bestimmt; durch einen dritten vom 9.Mess. 6. J. hat es folgende Verfügungen über die Ersetzung derSalpeter=Materialien getroffen, welche von Niederreißungen her-
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