Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
119
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III. Cap. §. XIII. Maßregeln gegen den Meuchelmord 2c. 119Wenn es offenkundig ist, daß ein oder mehrere Salpeter-Sieder unausgesetzt gearbeitet, und gleichwohl keine Einlie-ferung in die Magazine des Reichs gemacht haben, so führendie Maire Protokoll gegen diese untreuen Salpeter=Sieder.Zu mehrerer Genauigkeit müssen die Maire alle 10 Tage dieWerkstätten besuchen, um sich zu vergewissern, ob sie inThätigkeit sind oder nicht, und den muthmaßlichen oderwirklichen Ertrag der Fabrikation während der 10 Tage auf-zeichnen.29. Es ist gleichfalls den Aufsehern der Land= und See=Arse-nale, allen Militair=Personen, Arbeitsleuten und andern, die inden Pulver=Mühlen angestellt sind, verbothen, irgend eine Quan-tität Pulver zu verkaufen, zu verschenken oder zu vertauschen,unter Strafe der Absetzung und einer Einsperrung, welche, wennsie die Magazin=Bewahrer (garde-magasins) und Militair=Personenbetrifft, von dreymonatlicher, wenn sie aber die Arbeitsleute undAngestellten der Pulver=Mühlen betrifft, von zwölfmonatlicher Dauerseyn soll. Wenn die Arbeitsleute in den der Nation zugehörigenRaffinerien und Werkstätten, wo der Salpeter geläutert wird,etwas davon entwenden, sollen sie die nehmliche Strafe leiden, wiedie Arbeitsleute in den Pulver=Mühlen in gleichem Falle.30. Jeder Reisende oder Wagen Conducteur, welcher mehr als5 Kilogramme (10¼ Pf.) Pulver mit sich führt, ohne die Bestim-mung desselben durch einen von der competenten Autorität ausge-stellten, und mit dem Visa des Maire des Ortes, wo er abgereisetist, versehenen Paß rechtfertigen zu können, soll in Verhaft genom-men, und zu einer Geldbuße von 20 Francs 44 Centimes für jedesKilogramme (10 Francs für jedes Pfund) des arretirten Pulvers,nebst der Confiscation der Wagen und Pferde, verurtheilt werdenWenn aber der Conducteur keine Kenntniß von der Art der Ladunggehabt hat, so steht ihm der Recurs gegen den Verlader offen, derihn hintergangen hat; und dieser ist verbunden, ihn zu entschädi-gen. Dennoch sind die Bürger in einer Entfernung von zweyMeilen von den Grenzen allen Verfügungen der Gesetze in Anse-hung der Circulation in diesem Umfange unterworfen.Dritter Titel.Allgemeine Verfügungen.33. Salpeter und Pulver soll nur auf Rechnung des Staatsentweder in den National=Magazinen oder durch Krämer, welche