1181. Abschn. Verwaltende Polizey.Sie beurkunden erforderlichen Falls durch ein Protokolldie Quantität Salpeter, die in den Händen eines jedenFabrikanten verbleibt. Sie geben ihnen übrigens auf, ihreVerbindlichkeiten so schleunig als möglich zu erfüllen.24. Die Verfertigung und der Verkauf alles Pulvers ist fer-nerhin allen Bürgern, als denen, welche dazu durch einen beson-deren Auftrag von Seiten der Pulver=Verwaltung befugt sind;untersagt. Ebenso ist allen Bürgern, welche dazu keine Erlaubnißhaben, verbothen, mehr als 5 Kilogramme (10¼ Pfund) Pulverin ihren Häusern zu haben. Die Aufsicht über die Vollziehungdieser Verfügungen ist den Präfecten, Unter-Präfecten, Mairenund Polizey=Beamten übertragen.25. Wenn eine dieser Autoritäten oder die Vorgesetzten derPulver=Verwaltung Nachricht erhalten, daß obiger Artikel verletztworden ist, so sollen sie die Municipalität des Ortes auffordern,die nöthigen Maßregeln zu nehmen, um die Vergehen zu constatiren.26 Der Maixe ist verbunden, dieser Aufforderung Folge zuleisten; er muß demnach, wenn die Umstände der Sache es erfor-dern, eine Nachsuchung in dem bezeichneten Hause vornehmenlassen. Diese Nachsuchung soll von dem Maire oder seinem Adjunc-ten, begleitet von einem Polizey=Commissare oder von der Genbar-merie, aber nur bey hellem Tage vorgenommen werden.Im Falle der Ueberweisung wird die Sache vor die Tribunälegebracht, welche nach den Gesetzen zu verfahren haben.27. Wer unerlaubter Weise Pulver verfertigen läßt, soll zueiner Geldbuße von 8000 Francs verurtheilt werden. Das Pulver,so wie die Materien und Werkzeuge, welche zur Fabricirunggebraucht werden, ſollen confiscirt, und die dazu gebrauchten Ar-beitsleute im ersten Begehungs=Falle zu einer dreymonatlichen, imWiederhohlungs Falle zu einer zwölfmonatlichen Einsperrung verur-theilt werden. Der dritte Theil der Geldbuße soll dem Denun-cianten gehören; der Rest davon, so wie die confiscirten Sachensollen in die öffentlichen Cassen und in die National=Magaginegeliefert werden.28. Jeder Bürger, der Pulver verkauft, ohne dazu nach dem23. Artikel die Befugniß zu haben, soll zu einer Geldbuße von 500Franes, und wer mehr als 5 Kilogramme (10¾ Pfund) Pulverin seinem Hause behält, soll zu einer Geldbuße von 100 Francsverurtheilt werden. In beyden Fällen soll das Pulver confiscirt,und in die National= Magazine abgegeben werden.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten