Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
117
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III. Cap. §. XIII. Maßregeln gegen den Meuchelmord 2c. 117Die Maire können die auf dem Gebiethe ihrer Gemeindeansäßigen Salpeter=Sieder zu sich berufen, um auf ihrenBüchelchen zu untersuchen, ob sie im Laufe des vorhergehen-den Monats die schuldige Quantität Salpeter eingelieferthaben9. Der Salpeter=Sieder, der nicht in der Gemeinde, wo erarbeitet, wohnhaft ist, darf seine Werkzeuge nicht eher hinweg.bringen, als bis constatirt ist, daß keine Klage gegen ihn vorhan-den sey.18. Wenn der Bürger, bey welchem gegraben worden ist, eineKlage gegen den Salpeter=Sieder wegen Beschädigungen oder ande-rer Mißbräuche anzustellen hat, so wendet er sich an den Friedens-richter, der über diese Streitsache erkennt, und die angemessenenReparationen und Entschädigungen verordnet; mit Vorbehalt desRecurses an die oberen Tribunäle.Zweyter Titel.Von der Verfertigung und Austheilung des Pulvers.16. Das Pulver soll ferner für Rechnung der Regierung undnur unter der Direction und Aufsicht der Verwaltung, welcherdieses Fach anvertraut ist, verfertiget werden.21. Es ist jedem verbothen, fremdes Pulver in Frankreich ein-zuführen, unter Strafe der Confiscirung des Pulvers, der Pferdeund Wagen, worauf es geführt wird, und einer Geldbuße von 20Francs 44 Centimes für jedes Kilogramme Pulver (10 Francsfür jedes Pfund). Wenn die verbothene Einfuhr zur See gesche-hen ist, so soll außer der Confiscirung des Pulvers, die Geldbußegedoppelt seyn.22. Die Ein= und Ausfuhr des Salpeters ist gleichfalls ver-bothen. Die Uebertretung dieses Verbothes soll ebenso bestraftwerden, wie die Ein= und Ausfuhr des Pulvers. Doch ist erlaubt,in den Häfen von Frankreich Salpeter niederzulegen, um solchendann wieder auszuführen, nur müssen die Verfügungen, welchedurch die Gesetze über die Entrepots vorgeschrieben sind, beobach-tet werden.23. Die von den Vorgesetzten der Douanen weggenommenenQuantitäten von Salpeter und Pulver sollen von diesen in demfür diese Materien bestimmten nächstgelegenen National=Magazineniedergelegt werden.