116I. Abschnitt. Verwaltende Polizey.Dieser Zweig der administrativen Polizey erfordert eineeigene Aufsicht. Sie erstreckt sich über die Salpeter=Fabri-kanten und Pulverhändler.nehmliche Stelle eine Quantität von Materialien von gleichemUmfange hinzuſchaffen.4. Die commissionirten Salpeter Sieder dürfen die Salpeter-Erde und Salpeter=Materialien, die sich in den Scheuen, Pferde-und Schaafställen, Wagenschoppen und andern bedeckten Ortenbefinden, wegnehmen, mit Ausnahme derjenigen Orte, welche zurWohnung von Personen dienen, und der Wein= oder Speise=Keller,welche Wein oder anderes Getränke oder Waaren enthalten, so wieder Tennen, deren Boden von Leim= oder Töpfer=Erde ist5. Die Salpeter=Sieder dürfen, wenn sie graben, nicht tieferals 11 Centimetres (4 Zolle) gegen die Thürschwellen, Pfosten undanderes Holzwerk, und nicht tiefer als 22 Centimetres (8 Zolle)gegen die Mauern eingraben. Im Falle sich Salpeter=Erde nochtiefer fände, sind sie verbunden, sich 67 Centimetres (2 Schuh)sowohl von den Thürschwellen und Pfosten als von den Grundla-gen der Mauern zu entfernen. Ueberdieß sind sie verbunden, diegelangte Erde wieder an Ort und Stelle zu schaffen, und sie sindwegen der Beschädigungen und sonstiger Zufälle, welche durch sieverursacht werden, verantwortlich.6. Der Salpeter=Graber, der überwiesen wird, Geld oderirgend eine andere Belohnung angenommen zu haben, um jeman-den von der Nachsuchung und Hinwegführung der Salpeter=Mate-rialien zu befreyen, soll zu einer Geldbuße von 200 Francs ver-urtheilt werden.7. Die Zeit des Nachgrabens und die Ordnung, welche unterden Gemeinden, wo solches geschehen soll, zu beobachten ist, sollendurch die Vorgesetzten der Pulver=Verwaltung in Verbindung mitdem Präfecten des Departementes, und, was die Ordnung inAnsehung der Häuser einer Gemeinde betrifft, in Verbindung mitdem Unter=Präfecten bestimmt werden. Eben diese Autoritätensollen diesen Dienst schützen, aber auch darüber wachen, daß keineBedrückung gegen die Bürger ausgeübt werde.8. Der Bürger, bey welchem gegraben werden soll, ist berechttigt, vor allem den Zustand der Orte in Gegenwart des Salpeter-Sieders durch Kunstverständige untersuchen und constatiren zu lassen.Der Salpeter Sieder darf ein gleiches thun.
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