Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
115
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III. Cap. §. XIII. Maßregeln gegen den Meuchelmord 2c. 115nur mit Gewehren, die ihnen an Ort und Stelle gereichtwerden.b) Pulver und Salpeter.Die Verfertigung und der Verkauf des Pulvers ist nurjenen Bürgern erlaubt, welche besonders hiezu von der Pul-ver=Verwaltung in Paris autorisirt sind. Die bey uns überdiesen Gegenstand erlassenen Gesetze und Verordnungen sindunten in der Note auszugsweise mitgetheilt. **)*) Ein kaiserl. Decret vom 14. December 1810 enthält Verfü-gungen in Ansehung der in Frankreich fabricirten Feuer=Gewehre,womit Handel getrieben werden soll. Den Mairen der Gemeinden,in denen die Feuer=Gewehre fabricirt werden, werden in den Art.3, 7, 11 und 13 dieses Decrets verschiedene Verbindlichkeitenauferlegt.**) Auszug aus dem Gesetze vom 13. Fructidor 5. I über dieFabricirung und den Verkauf des Pulvers und Salpeters.Art. 1. Der Salpeter soll ferner auf Rechnung des Staatsoder doch nur unter der Aufsicht und mit Bewilligung der Regie-rung gegraben werden.Die Salpeter=Sieder, die kraft vorheriger Gesetze Commis-sionen haben, oder künftig dergleichen bekommen werden, sollen fer-nerhin in den Bezirken, die man ihnen angewiesen hat oder anwei-sen wird, die abgegrabenen Salpeter=Materialien wegführen. Demzu Folge dürfen die Eigenthümer, welche wollen Gebäude abbrechenlassen, oder die, welche von ihnen dazu bestellt sind, solches nichteher thun als bis sie es dem Maire ihrer Gemeinde angezeigthaben, damit der Salpeter=Sieder dieselben in Augenschein nehmenkönne. Gedachte Anzeige muß wenigstens zehn Tage vor dem Ab-brechen geschehen. Diejenigen, welche ohne diese Bedingung erfülltzu haben, angefangen haben abzubrechen oder abbrechen zu lassen,sollen in solidum zu einer Geldbuße verurtheilt werden, welche derMobiliar=Steuer des Eigenthümers oder des Haupt=Miethmannesdes Gebäudes gleich ist. Diese Geldbuße wird für diejenigen ver-doppelt, welche die abgebrochenen Materialien ganz oder zum Theileentwenden, verbrauchen oder verderben, oder welche sich der Hin-wegbringung derselben widersetzen.3. Der Salpeter=Sieder hat für die Salpeter=Materialienwelche er wegnimmt, nichts zu bezahlen; dagegen ist er, wenn derEigenthümer des Hauses es verlangt, verbunden, ihm an die