Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
112
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1. Abschn. Verwaltende Polizey.112worden; sie wird auf das Dreyfache erhöht, wenn beydeUmstände zusammentreffen, gemäß dem, was im Gesetzevom 6. October 1791 verordnet ist.17) Die Maire sollen ihre Zeugnisse und die Unter=Prä-fecten ihre Unterschrift jedesmahl versagen, wenn das Gesuchvon Leuten gemacht wird, die unter obrigkeitlicher Aufsichtstehen, oder von unbekannten, verdächtigen Menschen, odervon solchen, die zu körperlichen Strafen verurtheilt worden,selbst dann, wenn sie ihrem Urtheile Genüge geleistet haben;jedoch steht es solchen Personen frey, bey der competentenBehörde dagegen einzukommen.18) Diejenigen, welche berechtigt sind, Waffen zu tragen,wie auch die, welche Erlaubniß=Scheine besitzen, dürfen sieniemanden, der nicht dazu berechtigt ist, oder keine Erlaubnißhat, leihen, bey Strafe einer Geldbuße von 30 Francs.19) Die Wildschützen können in ihrer Wohnung von derGendarmerie, wenn diese vom Präfecten beordert ist, ent-waffnet werden; jedoch darf ohne den Beystand des Orts-Maire oder eines Polizey=Commissars keine Entwaffnung vorsich gehen.20) Es soll den Unter=Offizieren und Gendarmen, wieauch den Feldschützen und Förstern für jede Verurthei-lung drey Francs ausbezahlt werden, wenn dieselbe auf ihreVerbal=Prozesse ergangen ist, wodurch Handlungen beurkundetdie der Jagd=Ordnung oder jener über das Tragen der Waffenzuwiderlaufen.Die Verwaltungs=Behörden können den Militair=Perso-nen nicht untersagen, ihre Waffen an öffentlichen Ortenund besonders in den Kirchen zu tragen. Ein solches Ver-both würde gegen alles anstoßen, was in Hinsicht der Mili-tair=Polizey gebräuchlich ist.Sollten außerordentliche Umstände diese Maßregel in einemMilitair=Platze nothwendig machen, so müßte die Behördedeßhalb an den Militair=Commandanten oder an die Minister