III. Cap. §. XIII. Maßregeln gegen den Meuchelmord 2c. 11110) Die wirklich im Dienste stehenden Mauth=Beamten,die Beamten der vereinigten Abgaben, der Octrois, die Ein-nehmer und Agenten der directen und indirecten Steuernbedürfen demnach keiner Erlaubniß in Ansehung der in ihremDienste erforderlichen Waffen. Dasselbe gilt von den Försternund Hütern der Gemeinde=Waldungen, welche von Rechtswegen mit einer einfachen Flinte bewaffnet sind, und von denFeldschützen, welche in ihrem gewöhnlichen Dienste Pistolenund Seitengewehre, aber nie ein Jagd=Gewehr führen dürfen.11) Alle sind gehalten, eine Erlaubniß für Jagd=Gewehrezu haben, und die Zahlung von 30 Francs zu leisten.12) Der Zahlung sind unterworfen: die Jagd=Beständerund sämmtliche zur Bewachung eines Privat=Gutes bestelltePersonen, ungeachtet sie beeidigt und von dem Conservatorgenehmiget sind.13) Die Richter und öffentliche Beamten, die in Ruhestandoder Reforme sich befindenden Militair=Personen, wie auchjene, die in wirklichem Dienste stehen, erhalten sämmtlichauf ihr Gesuch die Erlaubniß Jagd=Gewehre zu führen, ohneweitere Formalität, als daß sie sich zu erkennen geben.Nichtsdestoweniger zahlen sie die Gebühr-14) Die Glieder der Ehrenlegion, welche eine Erlaubnißfür Jagd=Gewehre verlangen, sind von allen Formalitäten,wie auch von der Zahlung frey. Sie erstatten nur die Aus-lage für Stempel und Papier.15) Wer immer bewaffnet betreten wird, ohne sich nachobigen Verfügungen gerichtet zu haben, wird mit einer Geldbußewie auch mit Confiscation der ergriffenen Waffen, oder selbst,nach Befund der Umstände, mit schwererer Strafe, gemäßdem Gesetz vom 23. Therm. 4. J., belegt.16) Die Geldbuße soll das Doppelte betragen, im Falleman in Jahres=Frist wieder betroffen wird, oder wenn derFrevel vor Aufgang oder nach Niedergang der Sonne verübt
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