Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
113
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III. Cap. §. XIII. Maßregeln gegen den Meuchelmord 2c. 113des Innern und des Kriegs=Wesens referiren, damit durchdiese die Sache der Regierung vorgelegt würde.Nach einem Circular=Schreiben des Polizey=Ministers vom14. May 1807, in Betreff der außer den kaiserl. Manufac-turen fabricirten Waffen, waren die Schwertfeger, Waffen-Schmiede und andere den Gewehr=Handel treibende Personensämmtlich gehalten, vor dem 15. Junius 1807 dem Maireder Gemeinde, in welcher sie wohnen, ihre Nahmen, Vor-nahmen, Wohnort, und endlich die Anzahl Gewehre, diesich zu dieser Zeit in ihren Magazinen befanden, anzuzeigen.Von demselben Tage an müssen sie Register führen, inwelche sie Tag für Tag die Menge und Gattung aller vonihnen gekauften oder verkauften Gewehre, die Epoche desKaufs und Verkaufs, die Nahmen der Personen, von denensie selbe gekauft, die Nahmen derer, an die sie selbe ver-kauft, eintragen, wie auch die Anzahl der Flinten, die sieausgebessert haben, und die Nahmen der Personen, denensie gehören, im Falle die Zahl solcher ausgebesserten Flintendas Bedürfniß des Eigenthümers übersteigt.In den ersten fünf Tagen eines jeden Vierteljahrs müssendie Schwertfeger,Waffen=Schmiede und andere eine Abschriftdieses Registers an den Unter=Präfecten ihres Wohnorts ein-schicken.Die Polizey=Agenten müssen sich alle Monate zu gedach-ten Schwertsegern, Waffen=Schmieden und andern verfügen,um sich zu versichern, daß die Register pünctlich geführtwerden, und um die Zuwiderhandlungen zu beurkunden.Die durch den Beschluß vom 9. Vendem. 13. J. gestatteteAusfuhr betrifft lediglich die vollständigen und vollendeten Pracht=Gewehre; der Ausgang der Schlösser und andererGewehrtheile, wenn sie gleich die zu Kriegs=Waffen erforder-liche Größe nicht haben, ist verbothen, und die Zuwiderhan-delnden werden, nach Befund der Umstände, bestraft,Handbuch. I. Th.