1. Abschn. Verwaltende Polizey.Vendem. 13. J. und 2. und 28. Junius 1806 erlassen, ausdenen folgende Verfügungen hervorgehen:1) Die im Jahre 1808 ertheilten Erlaubniß=Scheine,Gewehre zu tragen, sind am 1. Januar 1809 annullirt.2) Niemand darf künftig außer seinem Wohnorte irgendein Feuergewehr oder eine andere Waffe führen, ohne vondem Präfecten die Erlaubniß hiezu erhalten zu haben.3) Für jede Erlaubniß wird eine Summe von 30 Francsentrichtet. (Kaiserl. Decret vom 11. Jul. 1810.)4) Wer eine solche Erlaubniß erhalten will, muß seinGesuch auf Stempel=Papier an den Präfecten machen, undein Zeugniß vom Maire seines Wohnortes beylegen, wodurchdie Moralität und Steuer=Anlage des Reclamanten beurkundetwird, wie auch daß er Guts=Besitzer ist, oder von einembekannten Gewerbe lebt. Dieses Zeugniß wird vom Unter-Präfecten visirt, wenn das Gesuch auf Jagd=Gewehre geht.5) Die Jagd=Scheine werden vom Präfecten, die Erlaub-nisse aber Pistolen und Seitengewehre zu führen von denUnter=Präfecten ertheilt, welche darüber in den ersten achtTagen an den Präfecten einzuberichten haben.6) Eine solche Erlaubniß ist nur in dem Departementgültig, wo sie ertheilt worden ist; und man kann in einemandern Departemente nur dann Gebrauch davon machen,wenn man daselbst vom Präfecten dazu ermächtigt worden,und die dießfallsige Zahlung geleistet hat.7) Die Erlaubniß Pistolen und Seitengewehre zu führenberechtigt nicht Flinten zu tragen, und umgekehrt.8) Jeder Erlaubniß=Schein muß das Alter, die Beschrei-bung, Nahmen, Wohnort und Stand des Impetranten ent-halten.9) Die Ober= und andere Angestellten bey den Verwal-gungen brauchen keine dergleichen Erlaubnisse einzuhohlen;aber lediglich in Ansehung jener Waffen, welche die Gesetzeoder Reglements ihnen gestatten,
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