III. Cap. §. XIII. Maßregeln gegen den Meuchelmord 2c. 1095. Die Käufer, Unterhändler und Mitschuldigen sollenvor die correctionnelle Polizey geschickt, und mit einer Geld-buße, die nicht 370 Francs übersteigt, und überdieß mit derStrafe der Municipal=Polizey=Haft belegt werden-Die Declaration vom 25. März 1728, welche vermögeeines kaiserlichen Decrets vom 12. März 1806 von neuembekannt gemacht worden ist, verbiethet unter den darinbestimmten Strafen, die Fabrication, den Handel, Verkauf,Vertrieb, das Tragen und den Gebrauch der Dolche, Sack-und Flinten=Stylette, Bayonette, Sack=Pistolen, Stock=Degen,mit Eisen beschlagener Stöcke, die nicht bloß unten beschla-gen sind, und aller übrigen geheimen und verborgenen Offensiv-Waffen. Ein Decret vom 2. Nivos 14. J. ordnet unterdieselbe Classe die Windbüchsen und Pistolen.Der 314. Art. des Straf=Gesetzbuchs verordnet, daß jeder,der Stylette (kleine gewöhnlich dreyschneidige Dolche) Trom-blens oder irgend eine andere Gattung durch Gesetze oderdurch Verordnungen der Staats=Verwaltung verbothener Waf-fen, welche sie auch seyn mag, verfertigt oder verkauft,mit einem Gefängnisse von sechs Tagen bis zu sechs Monatenbestraft werden soll.Wer dergleichen Waffen trägt, wird mit einer Geldbußevon sechzehn bis zwey hundert Francs bestraft.In beyden Fällen werden die Waffen confiscirt.Alles ohne Nachtheil einer schwerern Strafe, wenn sie imFalle einer Theilnahme an einem Verbrechen Statt findet.Der Polizey=Minister hat entschieden, daß das Tragender Feuergewehre keine nothwendige Folge des Rechtes derSelbst=Vertheidigung und der Jagd, sondern eine Gestattungder Ober⸗Polizey iſt, welche offenbar die Gewalt hat, dieRegeln zu bestimmen, gemäß denen sie es bewilligt oderverweigert, und dießfalls diejenigen, welche darum nach-suchen, einer gesetzlichen Verbindlichkeit unterwerfen kannund in dieser Hinsicht verschiedene Instructionen unterm 9.
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