I. Abschn. Verwaltende Polizey.108hung der Waffen und des Verkaufs des Pulvers; über den ersterGegenstand bestehen in Frankreich folgende Verfügungen:a) Waffen.Kaiserl. Decret vom 8. Vendemiaire 13. J.Art. 1. Keine Waffen oder Waffenstücke vom Kriegs-Caliber dürfen, ihre Beschaffenheit und Bestimmung seye,welche sie wolle, außer den kaiserl. Waffen=Manufacturen,oder ohne vorhergegangene Erlaubniß des Kriegs=Ministers,fabricirt werden.2. Den Polizey=Commissaren und Mairen ist ausdrücklichanbefohlen, eine thätige Aufsicht über die in ihrem Bezirkebefindlichen Waffen=Fabriken und Werkstätte zu führen.3. Die Waffen⸗Fabriken in den Staͤdten, wo eine kaiſ.Manufactur besteht, sollen überdieß von dem Inspector dergedachten Manufactur beaufsichtigt werden; auch kann der-selbe, wenn er es für gut findet, Untersuchungen bey denFabricanten oder Waffen⸗Schmieden anſtellen, weßhalb er denPolizey⸗Commiſſar erſucht, welcher auf der Stelle Beyſtandleisten und den Maire sogleich davon benachrichtigen muß.4. Alle Waffen oder Waffenstücke, die gegen obige Ver-fügung verfertigt werden, sollen confiscirt, und der Zuwider-handelnde arretirt, und im geeigneten Falle vor die Gerichtegebracht und nach den Gesetzen der correctionnellen Polizerbestraft werden.5. Die ſogenannten Tauſch⸗Flinten, welche bey demNeger⸗Handel gebraucht werden, ſind nicht in dieſen Verfü-gungen begriffen; aber ihre Fabrication und Ausfuhr dürfennur auf Erlaubniß des Kriegs=Ministers Statt haben.Gesetz vom 28. März 1793.Art. 4. Es ist jedem Soldaten verbothen, seine Waffenoder Equipirungs=Stücke zu verkaufen, und jedermann unter-sagt, solche zu kaufen. Die gesetzwidrig gekauften Waffen undEquipirungs=Stücke werden confiscirt und in die Zeughäuseroder andere Waffen=Depots gebracht.
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