Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
106
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.1061. Abschn. Verwaltende Polizey.Die persönliche Sicherheit der Bürger wird gefährdet,wenn sie gesetzwidrig ihrer Freyheit beraubt und eingesperrtwerden, wenn Angriffe auf ihr Leben, auf ihre Existenz gesche-hen, wenn sie Verletzungen an ihrem Körper erleiden.In Frankreich sind constitutionnelle und gesetzliche Verfü-gungen vorhanden, welche die Personen der Bürger gegenwillkührliche Verhaftnehmungen und geheime Einsperrungenschützen. Nur diejenigen Personen, welche vom Gesetze dasRecht zu arretiren erhalten haben, können die Arrestationeines Bürgers verordnen, und sind verbunden, die hierbeyvorgeschriebenen Formen zu beobachten; wenn diese nichtbeobachtet sind, so können die Gefangenwärter die verhaf-tete Person nicht in Verwahrung nehmen, ohne sich desVerbrechens der willkührlichen Verhaftung mittheilhaftig zumachen; (Art. 77, 78 und 79 der Constitution, Seite 8 u.9.) Die nach Vorschrift der Gesetze eingezogenen Personendürfen nur an einem solchen Verhaftsorte aufbewahrt werden,welcher öffentlich und gesetzlich dazu bestimmt worden ist.Wenn der Maire unterrichtet ist, daß jemand auf eine gesetz-widrige Weise an einem Orte verhaftet ist, so ist er verbun-den, es sogleich den Justitz=Beamten anzuzeigen, damit dieverhaftete Person in Freyheit gesetzt werde; (Art. 615 derCr. P. O.)Die Verwandten und Freunde des Verhafteten sind befugt,sich die Person desselben vorzeigen zu lassen, und der Con-cierge kaun ihnen dieses nicht verweigern, wenn er nicht durcheinen besondern Beschluß des competenten Justitz=Beamtenhiezu berechtigt ist. (Art. 618 der Crim. P. O.);Ein kaiserl. Decret vom 3. März 1810 enthält besondereVerfügungen über die Staats⸗Gefängniſſe; es beſtimmt dieFormalitäten, die beobachtet werden müssen, um jemand indergleichen Gefängnissen in Haft zu halten, verordnet, daßsie zu gewissen Zeiten besichtiget werden sollen, und enthältBestimmungen über die innere Verwaltung derselben. (Dieses