III. Cap. §. X. Maßregeln gegen willkührliche Verhaftungen. 105bereitung derselben mit Grunde schließen lassen; man machtPasquille gegen die Regierung, gegen die höhern Staats-Beamten, man tadelt mit Bitterkeit und Hindansetzung derschuldigen Achtung gewisse Gesetze oder Beschlüsse der Ver-waltung; man verletzet solche mit frecher Kühnheit; manträgt statt der National=Cocarde Zeichen der Empörung, odersolche, an welchen sich die Aufrührer erkennen, und die ihnenzum Loosungs=Zeichen dienen; die Widerspenstigen bedienensich öffentlicher Redner, Prediger, Lehrer, Schauspieler, Zei-tungsschreiber, oder anderer Schriftsteller, um ihre Lehreauszubreiten, und das Volk nach und nach auf den Punctder Gährung und des Widerstandes zu bringen, auf welchemman es gerne gebracht haben will; man hält Zusammen-künfte in Häusern, auf den Straßen. Auf diese und ähn-liche Umstände müssen die Polizey=Beamten ihr Augenmerkrichten, und Maßregeln ergreifen, um die Absichten zu ver-eiteln, welche man erreichen wollte.Pasquille gegen die Regierung selbst oder auch nur gegenBeamte von was immer für einem Range können untergewissen Umständen sehr gefährlich werden; den Polizey-Beamten liegt es dann ob, solche, wenn sie öffentlich ange-schlagen worden sind, abnehmen, und diejenigen, welche manausgestreut oder heimlich herumgegeben hat, einsammeln zulassen; man pflegt auch in dergleichen Fällen die guten Bür-ger einzuladen, dieſelben an einem beſtimmten Orte abzugeben.Drittes Capitel.Von den Maßregeln zur Handhabung der Sicherheit der Personen.§. 10. Maßregeln gegen willkührlicheVerhaftungen.Um die persönliche Sicherheit der Bürger zu schützen,haben die Gesetzgeber mancherley Verfügungen getroffen, derenVollziehung zum Theile der adminiſtrativen Polizey über-lassen ist.
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